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die Lohngelder der Sandmine transportiert habe, überfallen; allerdings habe man nur 65 TL erbeutet und diese geringe Geldsumme sofort wieder zurückgegeben. Im Oktober 1980 sei er seiner politischen Aktivitäten wegen verhaftet worden und bis 1983 in Kahramanmaras und Mersin in Haft geblieben; er sei gefoltert worden. Die Anklage gegen ihn sei im Rahmen eines Massenprozesses gegen die TKP/ML erfolgt; bei seiner Ausreise sei das Gerichtsverfahren noch hängig gewesen; inzwischen sei er zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis habe er von 1983 bis 1985 den Militärdienst absolviert. Nach 1980 habe er sich, abgesehen von der Teilnahme an Demonstrationen, politisch nicht mehr aktiv betätigt. Er sei indessen, aus politischen Gründen registriert, nach seiner Freilassung aus der Haft und nach dem Militärdienst immer wieder auf den Posten gerufen und behelligt worden, bis er im Jahre 1985 nach Istanbul umgezogen sei. Er habe dort als Bauarbeiter und als fliegender Händler gearbeitet und immer wieder seine Adresse geändert; auch in Istanbul sei er insgesamt sechsmal für jeweils wenige Tage anlässlich von Protestkundgebungen festgenommen worden. Die letzte Festnahme habe er am 12. März 1990 erlebt; während er bei den vorherigen Verhaftungen nicht misshandelt oder einfach geschlagen worden sei, habe er nunmehr wiederum schwere Folterungen erlitten. Nur dank der Tatsache, dass er damals einen gefälschten Nüfus auf sich getragen habe, sei er nach zwei Tagen wieder freigelassen worden.

Die Beschwerdeführerin zog nach ihrer Heirat im Dezember 1989 von ihrem Heimatdorf zu ihrem Mann nach Istanbul. Sie machte geltend, sie habe die Türkei ihres Mannes wegen verlassen; sie habe persönlich mit den Behörden keine Probleme gehabt; auch habe sie sich nicht politisch engagiert.

Wie der Beschwerdeführer mit verschiedenen türkischen Gerichtsdokumenten belegen konnte, wurde er im Rahmen eines TKP/ML-Massenprozesses mit Anklageschrift vom 26. August 1982 einerseits der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation, andererseits der Teilnahme am Raubüberfall von Juni 1980 angeklagt. Das Militärgericht Adana sprach ihn mangels Beweisen frei; das Militärgericht Ankara trat auf eine weitere Anklage gegen den Beschwerdeführer - da es sich um dieselben Anklagepunkte handle, die bereits rechtskräftig beurteilt worden seien - nicht ein. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob der Militärkassationshof in der Folge diesen Nichteintretensentscheid 1987 teilweise auf; der Kassationshof erachtete ein Nichteintreten zwar bezüglich des Anklagepunkts der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation, nicht jedoch bezüglich des Anklagepunkts des Raubüberfalles als gerechtfertigt. Mit