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Jugoslawiens keine Einreisegenehmigungen erteilen, und zwar unabhängig davon, ob die Betroffenen sich selber um die Beschaffung solcher Papiere bemühen oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 14, Erw. 8 b und c). Damit ist im konkreten Fall erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich ist. Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Ausländer, der durch seinen Unwillen zur Ausreise eine solche verunmögliche, kein Schutz in Form eines Status zu gewähren ist, ist vorliegend verfehlt, weil seit November 1994 weder die Vollzugsbehörden die Möglichkeit zur Ausschaffung noch die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer legalen Ausreise und Wiedereinreise in ihr Heimatland haben.
c) Ebensowenig kann der Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 6. Juni 1996 gefolgt werden. Das BFF vertrat im Dezember 1995 zwar die Auffassung, die Aussichten auf ein Einlenken Ex-Jugoslawiens bezüglich Rückübernahme eigener Staatsangehöriger hätten sich verbessert, nachdem die internationalen Sanktionen gegen Ex-Jugoslawien im Anschluss an das Friedensabkommen von Dayton aufgehoben wurden. Dieser Ansicht lagen im übrigen aber weder konkrete Zusicherungen noch diesbezügliche Absichtserklärungen seitens der Behörden Ex-Jugoslawiens zugrunde. In der Folge hat sich aber gezeigt, dass sämtliche inzwischen erfolgten Vorstösse schweizerischer Behörden - namentlich auch die im Februar 1996 von einer Schweizer Delegation mit Behördenvertretern Ex-Jugoslawiens geführten Gespräche - in bezug auf die Rückübernahme von Asylbewerbern ohne Reisepapiere ergebnislos verlaufen sind. Auch wenn die Behörden Ex-Jugoslawiens dem deutschen Aussenminister ein Rückübernahmeabkommen zugesichert haben sollen, bedeutet dies noch nicht, dass ein entsprechendes Abkommen auch mit der Schweiz geschlossen würde. Mit dem Hinweis in der vorinstanzlichen Vernehmlassung, das EJPD beantrage dem Bundesrat, diesbezügliche Verhandlungen zu führen, wird weder über die Erfolgsaussichten noch den Zeitpunkt des Abschlusses solcher Verhandlungen konkret etwas ausgesagt. Aus der Sicht der ARK besteht unter diesen Umständen nach wie vor kein Grund zur Annahme, dass sich am gegenwärtigen Zustand demnächst etwas ändern wird. Es ist weiterhin nicht absehbar, wann Reisepapiere für abgewiesene Asylbewerber wieder erhältlich gemacht werden können und wann Ex-Jugoslawien alle seine Staatsangehörigen wieder einreisen lässt. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass sich die Situation betreffend den Vollzug der Wegweisung seit dem ARK-Entscheid vom 7. Juni 1993 erheblich geändert hat, so dass ein Wiedererwägungsgrund vorliegt.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer seit über einem Jahr unmöglich war und weiterhin auf
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