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sehbare Zeit unmöglich bleibt, was zur Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der ARK-Praxis (vgl. EMARK 1995 Nr. 14) führt. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
4.- Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Ex-Jugoslawien nicht möglich ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Akten sind dem BFF zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu überweisen.
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