1996 / 39 - 346

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nach der Bundesrepublik Jugoslawien laufen. Es seien bereits konkrete Ergebnisse erzielt worden, indem der Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien am 16. Mai 1996 dem deutschen Aussenminister zugesichert habe, dass noch in diesem Jahr die Rückübernahme abgewiesener Asylsuchender durch ein Abkommen geregelt werde. Das EJPD beantrage dem Bundesrat, dass die Schweiz ebenfalls solche Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen führe. Zur Zeit könne deshalb nicht gesagt werden, dass der Zeitpunkt der Möglichkeit der Vollzuges von Wegweisungen nach der Bundesrepublik Jugoslawien unabsehbar sei oder der unmögliche Vollzug noch länger als ein Jahr dauern werde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.


Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Praxis der ARK ist die vorläufige Aufnahme dann anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides die freiwillige Rückkehrmöglichkeit und der zwangsweise Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich sind und dies auf unabsehbare Zeit so bleiben dürfte oder wenn absehbar ist, dass die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs mindestens ein Jahr dauern wird (vgl. Grundsatzurteil der ARK vom 27. Juni 1995, EMARK 1995 Nr. 14, S. 137 ff., Erw. 8 c-e).

b) Mit Erlass des Urteils der ARK am 7. Juni 1993 erwuchs die von der Vorinstanz verfügte Anordnung des Wegweisungvollzugs in Rechtskraft. Im Anschluss an dieses Urteil setzte die Fremdenpolizei des Kantons Bern den Beschwerdeführern eine letzte Frist bis zum 15. September 1993, um die Schweiz zu verlassen. Seit diesem Datum sind die Vollzugsbehörden berechtigt und verpflichtet gewesen, die Wegweisung ins Heimatland zu vollziehen. Im Jahre 1993 und bis November 1994 waren sowohl die freiwillige Rückkehr wie auch der zwangsweise Vollzug der Wegweisung nach Ex-Jugoslawien möglich. Soweit aktenkundig, unternahmen die Beschwerdeführer keine Bemühungen um eine Rückreise, sondern versuchten im Gegenteil, eine solche zu verhindern, indem sie sich im sogenannten "Kirchenasyl" aufhielten. Dieses Verhalten mag unerwünscht sein, doch ist es vorliegend unerheblich, weil auf die Sachlage zum Zeitpunkt dieses Urteils abzustellen ist. Seit das Verkehrsministerium Ex-Jugoslawiens am 28. November 1994 restriktive Einreisebestimmungen für eigene Staatsangehörige erlassen hat, ist die Wiedereinreise abgewiesener Asylbewerber ohne Reisepapiere nicht mehr möglich, da die Behörden Ex-