1996 / 39 - 345

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ten sich die Gesuchsteller im sogenannten "Kirchenasyl" auf und liessen am 14. Oktober 1993 bei der Vorinstanz ein Gesuch um vorläufige Aufnahme einreichen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 1993 trat das BFF auf diese Eingabe, die es als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 

Mit Eingabe vom 26. März 1996 an das BFF liess die Familie B. beantragen, es sei wiedererwägungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Restjugoslawien festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung brachten sie im wesentlichen vor, seit dem 28. November 1994 sei der Wegweisungsvollzug unmöglich, weshalb ein gegenüber der ursprünglichen Verfügung geänderter Sachverhalt vorliege. Die ARK habe in einem Grundsatzurteil vom 27. Juni 1995 festgestellt, das BFF habe bei einer seit zwölf Monaten bestehenden und weiter andauernden Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 

Mit Schreiben vom 12. April 1996 teilte das BFF den Gesuchstellern mit, die ARK halte in ihrem Grundsatzurteil fest, es bestehe kein Anlass, einem Ausländer, der keines Schutzes bedürfe, sondern allein durch seinen Unwillen zur Ausreise eine solche verunmögliche, einen Schutz in Form eines Status zu geben. Den Gesuchstellern sei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuches eine Ausreisefrist bis zum 15. Juli 1993 eingeräumt worden. Sie seien dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, obwohl zum damaligen Zeitpunkt eine freiwillige Rückkehr nach Jugoslawien problemlos möglich gewesen sei. Die Frage einer Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung und der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz stelle sich vorliegend nicht.

Mit Beschwerde vom 13. Mai 1996 lässt die Familie B. die Aufhebung dieser Verfügung, die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, die vorläufige Aufnahme und die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. 

In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 1996 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, es werde von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass eine Ausreise im Jahre 1993 möglich gewesen sei. Durch ihr Untertauchen hätten sie sich dem damals noch möglichen zwangsweisen Vollzug entzogen. Es werde nicht belegt, dass sie bis heute je Anstrengungen unternommen hätten, jugoslawische Reisedokumente zu erhalten. Die heutige Situation sei deshalb allein durch den Unwillen der Ausländer zur Ausreise entstanden. Auf internationaler und bilateraler Ebene würden zur Zeit Verhandlungen über die Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden