1996 / 38 - 340

previous next

Daraufhin bestätigte das BFF den Beschwerdeführern am 26. April 1996 den Erhalt der Eingabe vom 23. April und teilte ihnen mit, es werde das von ihnen vorgebrachte Anliegen prüfen und zu gegebener Zeit darauf zurückkommen.

Mit Eingabe vom 28. Mai 1996 beantragen die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und ihr Aufenthalt sei im Sinne von Artikel 14a Absatz 1 und 2 ANAG zu regeln. Es sei festzustellen, dass sie die Bedingungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Grundsatzentscheid der Asylrekurskommission vom 27. Juni 1995 erfüllen.

Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein.


Aus den Erwägungen:

2. - Beschwerde- beziehungsweise Anfechtungsobjekt des Verwaltungsverfahrens ist die Verfügung (vgl. Art. 44 VwVG). Als solche Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht des Bundes, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Das Vorliegen einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens. Liegt keine Verfügung vor, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, das angefochtene Schreiben vom 26. April 1996 müsse als eine das Wiedererwägungsgesuch ablehnende Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG qualifiziert werden, auch wenn es nicht als solche gedacht sein sollte, weil es inhaltlich die vorläufige Aufnahme verweigere und damit auf eine eigentliche Regelung eines Rechtsverhältnisses hinauslaufe. Das BFF sei in vergleichbaren Fällen wie auch bereits früher im vorliegenden Verfahren nicht wie angekündigt, "zu gegebener Zeit" auf ihr Anliegen zurückgekommen. Das BFF scheine vielmehr, offenbar aus politischen Gründen, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch geschickte Formulierung verhindern zu wollen. Ein ähnliches Schreiben des BFF in einem anderen Fall (i.S. G. Q. vom 23. Februar 1996) sei von der ARK indessen als Verfügung aufgefasst worden, weshalb sich aus Gründen der