1996 / 38 - 341

previous next

Rechtsgleichheit aufdränge, auch das vorliegend angefochtene Schreiben vom 23. April 1996 als Verfügung zu beurteilen.

b) Im Schreiben vom 26. April 1996 teilte das BFF der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit: "Wir bestätigen Ihnen hiermit den Erhalt Ihrer Eingabe vom 23. April 1996, in welcher Sie sinngemäss um Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung betreffend die Familie G. infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersuchen. Wir werden das von Ihnen vorgebrachte Anliegen prüfen und zu gegebener Zeit darauf zurückkommen." 

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich daraus nicht entnehmen, dass das BFF ihnen die vorläufige Aufnahme verweigert hat. Es werden auch sonst keine verbindlichen Anordnungen bezüglich ihrer Rechtsstellung getroffen, sondern lediglich der Eingang des Wiedererwägungsgesuches vom 23. April 1996 bestätigt und der Entscheid darüber in Aussicht gestellt. Dabei ist zwar nicht ganz klar, wie die Formulierung "zu gegebener Zeit" gemeint ist, doch kann darunter nur verstanden werden, dass jedenfalls vor Ablauf der laufenden Ausreisefrist über die vorläufige Aufnahme entschieden wird. Der fragliche Brief unterscheidet sich denn auch wesentlich vom Schreiben des BFF vom 23. Februar 1996 im Fall G.Q., welches von der ARK in der Tat als Verfügung eingestuft worden ist. In jenem Schreiben hielt das BFF zunächst fest, welches die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind. Es ging im weiteren offensichtlich davon aus, dass die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestehe und erklärte, dass diesem Zustand zur Zeit mit einer generellen Erstreckung der Ausreisefrist und - wenn auch nicht in Worten, so doch sinngemäss - nicht mit der vorläufigen Aufnahme als gesetzlich vorgesehener Rechtsfolge (vgl. Art. 18 Abs. 1 AsylG) Rechnung getragen werde. Demzufolge lehnte es im Ergebnis die vorläufige Aufnahme beziehungsweise eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung ab (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 28. Juni 1996 i.S. G.Q., Rest-Jugoslawien). Es liegen mithin verschiedene Sachverhalte vor, weshalb sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 4 BV nicht ableiten lässt, auch das den Beschwerdeführern zugestellte Schreiben müsse gleich behandelt, also als Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG qualifiziert werden.

Das Schreiben des BFF vom 26. April 1996 ist daher keine Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG. Es liegt mithin kein Anfechtungsobjekt vor, welches der Beschwerde zugänglich wäre.