1996 / 37 - 336

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die freiwillige Wiedereinreise von Kosovo-Albanern in Rest-Jugoslawien in der Regel nur bewerkstelligt werden kann, wenn der Betreffende über eine ordentliche Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung im Ausland verfügt hat oder noch immer verfügt, wobei selbst in diesen Fällen eine Einreisebewilligung nicht sicher ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 14, S. 135 f. Erw. 8b). Damit ist indessen bereits gesagt, dass auch wenn die freiwillige Rückkehr eines abgewiesenen Asylbewerbers nach Rest-Jugoslawien nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Wiedereinreise aufgrund der bisherigen Erkenntnisse als zu gering einzustufen ist. 

Angesichts der zum vornherein minimen Erfolgsaussichten, als abgewiesener Asylbewerber überhaupt eine Einreisebewilligung der jugoslawischen Grenzkontrollbehörden zu erhalten, ist es daher zur Zeit unverhältnismässig, von den Betroffenen zu verlangen, die Wiedereinreise nach Rest-Jugoslawien zumindest zu versuchen. Diese Sichtweise rechtfertigt sich umsomehr, als kaum kontrolliert werden könnte, ob der Betroffene tatsächlich versucht hat, in sein Heimatland einzureisen, und dass dieser vermutlich in den seltensten Fällen wird nachweisen können, dass er an der Grenze keine Einreiseerlaubnis erhalten hat sowie zurückgewiesen wurde. Im weiteren kann von den Betroffenen nicht erwartet werden, gegenüber den jugoslawischen Grenzkontrollorganen zu versuchen, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bezüglich des Auslandaufenthaltes die Einreiseerlaubnis zu erhalten. Letzteres zu verlangen fällt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene bei allfälliger Entdeckung Gefahr läuft, wegen Widerhandlung gegen die zwar völkerrechtswidrigen, faktisch aber dennoch massgebenden Einreisebestimmungen Rest-Jugoslawiens in Schwierigkeiten zu geraten. Gegenwärtig erscheint daher gerechtfertigt, auch dann von der Unmöglichkeit der freiwilligen Rückkehr auszugehen, wenn der mit gültigen Reisepapieren ausgestattete Betroffene - wie vorliegend - gar nicht erst versucht hat, freiwillig nach Rest-Jugoslawien zurückzukehren. 

d) Es wird festgestellt, dass für diejenigen abgewiesenenen Asylbewerber, deren Wegweisungsvollzug seit mehr als einem Jahr unmöglich ist, mittels Bundesratsbeschluss eine vorläufige Aufnahme durch eine Ausreisefristverlängerung nur dann vorderhand abgewendet werden kann, wenn der Zeitpunkt des möglichen Vollzugs absehbar ist. Nur in diesem Fall stellt die Fristverlängerung keine Verletzung der zwingenden Gesetzesnorm von Artikel 14a Absatz 1 ANAG (entweder Vollzug oder Ersatzmassnahme; vgl. oben Erw. 5a) dar. "Absehbar" hiesse in diesem Zusammenhang, dass die Regierung Rest-