1996 / 37 - 335

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oder in schwerwiegender Weise verletzt hat (vgl. Art. 14a Abs. 6 ANAG und die Praxis der ARK zur Rechtsgüterabwägung), und trotz festgestellter Unmöglichkeit kann vorübergehend von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgesehen werden, wenn das Ende des verunmöglichten Wegweisungsvollzuges innerhalb weniger als eines Jahres absehbar ist oder dieses zwar nicht absehbar ist, aber die im individuellen Fall bereits bestehende Periode unmöglichen Vollzuges weniger als ein Jahr gedauert hat (vgl. EMARK 1995 Nr. 14). In allen anderen Fällen muss bei Bestehen von Vollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme angeordnet werden.

b) Vorliegend ist unbestritten, dass der zwangsweise Vollzug der Wegweisung nach Rest-Jugoslawien seit dem 11. Februar 1994 (Rechtskraft der Wegweisung), mithin mehr als einem Jahr, nicht möglich ist. Das BFF weist in der Vernehmlassung jedoch zutreffend darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung der ARK eine vorläufige Aufnahme nicht in Betracht falle, wenn zwar die Vollzugsorgane keine Möglichkeit zur Ausschaffung haben, der Gesuchsteller aber von sich aus die Möglichkeit zur legalen Wiedereinreise im Heimatland hätte, da unter diesen Umständen kein Anlass bestehe, einem Ausländer, welcher keines Schutzes bedarf, sondern allein durch seinen Unwillen zur Ausreise eine solche verunmöglicht, Aufenthalt in Form der vorläufigen Aufnahme zu geben (EMARK 1995 Nr. 14, S. 134 f. Erw. 8a). Wie das BFF weiter festhält, geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, obwohl er einen bis zum 20. Januar 1998 gültigen jugoslawischen Reisepass besitzt. Es stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, im Falle des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, eine freiwillige Ausreise und Wiedereinreise in seinen Heimatstaat sei nicht möglich, da er gar nicht versucht habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

c) Das BFF selbst ist bis anhin davon ausgegangen, dass heute aufgrund der restriktiven Einreisebestimmungen des Belgrader Verkehrsministeriums vom 28. November 1994 auch die freiwillige Rückkehr nicht möglich ist, da die serbischen Behörden die Einreise von freiwillig ausgereisten Personen meist nicht bewilligen, wenn jene feststellen, dass diese in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen haben. Die ARK hat in dem Zusammenhang festgestellt, dass es zwar aufgrund dahingehender - allerdings nicht belegter - Berichte einzelnen abgewiesenen Asylbewerbern gelungen sein soll, mit ihren gültigen Reisepapieren tatsächlich ins Heimatland zurückzureisen. Sie hat aber gleichzeitig festgehalten, dies bedeute nicht, dass eine solche Heimreise ohne weiteres möglich sei, es scheine zur Zeit eher so, dass trotz gültiger Reisepapiere