1996 / 37 - 334

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Rechtsstellung des Gesuchstellers trifft, indem es einerseits, wie bereits erwähnt, die mehr als einjährige Unmöglichkeit des Vollzuges bestätigt, und andererseits sich weigert, aufgrund einer anderen Einschätzung der künftigen Entwicklung als jener des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auch dass das Bundesamt dem Wiedererwägungsgesuch diese Behandlung lediglich "zur Zeit" zukommen lassen will, tut der Unmissverständlichkeit seines Handelns keinen Abbruch. Das fragliche Schreiben ist deshalb ungeachtet der erwähnten formellen Mängel, aus denen dem Beschwerdeführer zudem keine Rechtsnachteile erwachsen sind, als Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG zu betrachten.

b) (Uebrige Eintretensvoraussetzungen)

3. (Aufschiebende Wirkung) 

4. - Das BFF hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges werde zur Zeit mit einer generellen Erstreckung der Ausreisefrist bis zum 31. Juli 1996 Rechnung getragen. Es erklärt damit gleichzeitig - wenn auch unausgesprochen -, dass es die vorläufige Aufnahme nicht anordnet, weil der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges bereits mit der generellen Erstreckung der Ausreisefrist Rechnung getragen werde. Die Verfügung ist damit zwar knapp, aber hinreichend begründet. Aus der Rechtsmitteleingabe geht im übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer unbesehen seiner anderslautenden Ausführungen sehr wohl in der Lage war, die Verfügung des BFF sachgerecht anzufechten. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob das BFF die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung zu Recht nicht angeordnet hat.

5. a) Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme (Art. 18 AsylG und 14a Abs. 1 ANAG). Die Formulierung dieser Gesetzesbestimmungen zeigt unmissverständlich, dass die vorläufige Aufnahme blosse Rechtsfolge der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist; ein Ermessen darüber, ob diese Ersatzmassnahme an die Stelle der undurchführbaren Wegweisung treten soll oder nicht, besteht nicht. Dieser Automatismus erfährt nur zwei Einschränkungen, eine gesetzliche und eine von der Praxis entwickelte: Trotz feststehender Unzumutbarkeit ist die Wegweisung zu vollziehen, wenn der Weggewiesene die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet