1996 / 37 - 337

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Jugoslawiens mit abschätzbar hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten Monaten die Wiedereinreise ihrer Landsleute formell erlaube und die Grenzorgane in der Folge die Wiedereinreise tatsächlich auch bewilligen würden. 

Die ARK hat bereits in Sachen D.B., M.B., A.B. und M.F., alle Rest-Jugoslawien (unveröffentlichte Urteile vom 18. März 1996, vom 12. Juni 1996 und 9. April 1996) festgehalten, dass bisher sämtliche Vorstösse schweizerischer Behörden - namentlich auch die im Februar 1996 erfolgten Gespräche einer Schweizer Delegation mit Behördenvertretern Rest-Jugoslawiens - in bezug auf die Rückübernahme von Asylbewerbern ergebnislos verlaufen sind. In den Urteilen vom 12. Juni 1996 wurde ausserdem festgestellt, der Umstand, dass die Behörden Rest-Jugoslawiens dem deutschen Aussenminister den Abschluss eines Rückübernahmeabkommens zugesichert haben sollen, bedeute noch nicht, dass ein entsprechendes Abkommen auch mit der Schweiz geschlossen werde. Weiter wurde ausgeführt, mit der Argumentation des BFF, das EJPD beantrage dem Bundesrat, diesbezügliche Verhandlungen zu führen, werde weder über die Erfolgsaussichten noch den Zeitpunkt des Abschlusses solcher Verhandlungen konkret etwas ausgesagt. Das BFF nennt keine Indizien, geschweige denn Fakten, die auf ein bevorstehendes Einlenken der Behörden Rest-Jugoslawien schliessen liessen. Aus der Sicht der ARK besteht mithin weiterhin kein Grund zur Annahme, dass sich am bestehenden Zustand demnächst etwas ändern wird - umsoweniger als Rest-Jugoslawien einen von der Schweiz in der zweiten Juni-Woche 1996 erwünschten Verhandlungstermin abgelehnt hat. Im gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Schweiz - im Unterschied zu den meisten europäischen Staaten - noch nicht einmal Rest-Jugoslawien als "Bundesrepublik Jugoslawien" anerkannt, was die Wahrscheinlichkeit, dass zwischen der Schweiz und Jugoslawien nächstens ein bilateres Rückübernahmeabkommen zustandekommen wird, als gering erscheinen lässt. Es ist nach wie vor weder absehbar, wann Reisepapiere für abgewiesene Asylbewerber wieder erhältlich gemacht werden können, noch wann Rest-Jugoslawien seine Staatsangehörigen, ob sie nun gültige Reisedokumente oder Ersatzreisepapiere haben, wieder einreisen lässt. 

6.- Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die freiwillige Rückkehr, wie auch der zwangsweise Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rest-Jugoslawien (Kosovo) seit mehr als einem Jahr nicht möglich war und weiterhin auf unabsehbare Zeit nicht möglich sein wird. Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als begründet und ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.