1996 / 37 - 332

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dererwägungsgesuch vom 14. März 1995 hat das BFF schliesslich mit Verfügung vom 19. Mai 1995 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer reichte am 31. Januar 1996 beim BFF erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung seit über einem Jahr im Sinne von Artikel 14a Absatz 2 ANAG nicht möglich sei. Er sei von Amtes wegen wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, dass er entsprechend dem Grundsatzentscheid der ARK vom 27. Juni 1995 (EMARK 1995 Nr. 14) die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme erfülle.

Mit Schreiben vom 23. Februar 1996 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, die vorläufige Aufnahme zufolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sei unter anderem dann anzuordnen, wenn der Wegweisungsvollzug bereits ein Jahr lang unverschuldet unmöglich gewesen sei und die Unmöglichkeit auf unabsehbare Zeit weiterhin bestehe. Zur Zeit werde der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges bei abgewiesenen Asylbewerbern aus Rest-Jugoslawien mit einer generellen Erstreckung der Ausreisefristen bis 31. Januar 1996 Rechnung getragen. Entsprechend werde er zu gegebener Zeit Bescheid erhalten, soweit sich bis dahin keine entscheidwesentliche Änderung der Tatsachen- oder Rechtslage ergebe.

Am 25. März 1996 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFF vom 23. Februar 1996 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung seit über einem Jahr im Sinne von Artikel 14a Absatz 2 ANAG i.V.m. dem erwähnten Grundsatzentscheid der ARK nicht möglich sei. Es sei festzustellen, dass er die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme gemäss EMARK 1995 Nr. 14 erfülle. Das BFF sei anzuweisen, ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 

Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 30. April 1996 die Abweisung der Beschwerde. 

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.