1996 / 37 - 333

previous next

Aus den Erwägungen:

2. - Beschwerde- beziehungsweise Anfechtungsobjekt des Verwaltungsverfahrens ist die Verfügung (vgl. Art. 44 VwVG). Als solche Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht des Bundes, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Das Vorliegen einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens. Liegt keine Verfügung vor, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten.

a) Der Brief des BFF vom 23. Februar 1996 wird zwar nicht als Verfügung, sondern ausdrücklich als "Schreiben" bezeichnet. Dementsprechend enthält es auch keine Rechtsmittelbelehrung. Das BFF hält darin allerdings fest, welches die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges seien, indem es feststellt, dass die vorläufige Aufnahme zufolge technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter anderem dann anzuordnen sei, wenn der Wegweisungsvollzug bereits ein Jahr lang unverschuldet unmöglich gewesen sei und die Unmöglichkeit auf unabsehbare Zeit weiter andauere. Es geht im weiteren offensichtlich davon aus, dass die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestehe und erklärt, dass diesem Zustand zur Zeit mit einer generellen Erstreckung der Ausreisefrist Rechnung getragen werde - womit es gleichzeitig, wenn auch nicht ausdrücklich, aussagt, dass demzufolge eben nicht die vorläufige Aufnahme angeordnet werde. Es stellt mit anderen Worten die gegenwärtige Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges fest, ohne sich darüber zu äussern, ob dieser in absehbarer Zeit wieder möglich werden dürfte, und sieht von einer vorläufigen Aufnahme mit der Begründung ab, der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges werde (statt mit der vorläufigen Aufnahme) mit der generellen Erstreckung der Ausreisefrist Rechnung getragen. Demzufolge lehnt es im Ergebnis die vorläufige Aufnahme beziehungsweise eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Anordnung des Wegweisungsvollzugs ab. Aus dem Umstand, dass es dem Gesuchsteller "zu gegebener Zeit" - also später - seinen Bescheid zukommen lassen will, ergibt sich zwar, dass das BFF sein Schreiben vom 23. Februar 1996 (noch) nicht als Verfügung über das Wiedererwägungsgesuch verstanden haben will. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es bereits im "Schreiben" vom 23. Februar 1996 tatsächlich verbindliche Anordnungen bezüglich der