1996 / 36 - 328

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Aus den Erwägungen:

3. - Gemäss Praxis der ARK ist die vorläufige Aufnahme dann anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides die freiwillige Rückkehrmöglichkeit und der zwangsweise Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich ist und dies auf unabsehbare Zeit so bleiben dürfte oder wenn absehbar ist, dass die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs mindestens ein Jahr dauern wird (vgl. EMARK 1995, Nr. 14, S. 137 ff. Erw. 8 c-e). 

a) Seit das Verkehrsministerium Rest-Jugoslawiens am 28. November 1994 restriktive Einreisebestimmungen für eigene Staatsangehörige erlassen hat, ist die Wiedereinreise abgewiesener Asylbewerber ohne Reisepapiere nicht mehr möglich, da die Behörden Rest-Jugoslawiens keine Einreisegenehmigungen erteilen, und zwar unabhängig davon, ob die Betroffenen sich selber um die Beschaffung solcher Papiere bemühen oder nicht. 

Vorliegend ist die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wie auch der Vollzug der Wegweisung nach Rest-Jugoslawien unbestrittenermassen seit dem 29. März 1994 (Rechtskraft der Wegweisung), mithin seit mehr als einem Jahr, nicht möglich.

b) Das Bundesamt führt in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in seiner Vernehmlassung aus, das am 21. November 1995 in Dayton/USA von den Kriegsparteien abgeschlossene Friedensabkommen für Bosnien habe die Aussichten auf ein Einlenken Belgrads auf Rückübernahme eigener Staatsangehöriger stark verbessert. Damit sei eine entscheidende Änderung der Tatsachen- und Rechtslage eingetreten. Der Bundesrat habe deshalb in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1995 davon abgesehen, für die Betroffenen vorläufige Aufnahmen zu verfügen und habe stattdessen beschlossen, die Ausreisefristen für weg- und abgewiesene Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien, deren Ausreisefrist seit dem 20. Oktober 1993 abgelaufen sei, generell bis zum 31. Juli 1996 zu erstrecken. Der Bundesrat habe sich demnach in Kenntnis des Umstandes, dass die Ausreisefrist für viele der betroffenen Personen abgelaufen und der Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich ist, bewusst für eine generelle Erstreckung der Ausreisefristen entschieden. Entsprechend lasse sich die mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1995 angeordnete Erstreckung der Ausreisefrist nur dahingehend verstehen, dass der Bundesrat die künftige Phase des unmöglichen Vollzuges nicht als auf unabsehbare Zeit oder für mindestens ein Jahr weiterbestehend beurteile.