1996 / 36 - 329

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Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das BFF vertrat im Dezember 1995 zwar die Auffassung, die Aussichten auf ein Einlenken Rest-Jugoslawiens bezüglich der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger hätten sich verbessert, nachdem die internationalen Sanktionen gegen Rest-Jugoslawien im Anschluss an das Friedensabkommen von Dayton aufgehoben wurden. Dieser Ansicht lagen im übrigen aber weder konkrete Zusicherungen noch diesbezügliche Absichtserklärungen seitens der Behörden Rest-Jugoslawiens zugrunde. Im weiteren hat sich gezeigt, dass sämtliche inzwischen erfolgten Vorstösse schweizerischer Behörden - namentlich auch die im Februar 1996 erfolgten Gespräche einer Schweizer Delegation mit Behördenvertretern Rest-Jugoslawiens - in bezug auf die Rückübernahme von Asylbewerbern ohne Reisepapiere ergebnislos verlaufen sind. Aus Sicht der ARK besteht unter diesen Umständen nach wie vor kein Anlass davon auszugehen, dass sich am gegenwärtigen Zustand demnächst etwas ändern wird. Es ist im Gegenteil weiterhin nicht absehbar, wann Reisepapiere für abgewiesene Asylbewerber wieder erhältlich gemacht werden können und wann Rest-Jugoslawien alle seine Staatsangehörigen wieder einreisen lässt. 

Somit ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers seit über einem Jahr unmöglich war und weiterhin auf unabsehbare Zeit unmöglich bleibt, was zur Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der ARK-Praxis (vgl. EMARK 1995 Nr. 14) führt.

4. - Aus den vorstehenden Erwägungen hat sich ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rest-Jugoslawien (Kosovo) auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage und der klaren Rechtsprechung der ARK als offensichtlich begründet und ist demnach im einzelrichterlichen Verfahren gutzuheissen (vgl. Art. 10 Bst. d und 25 Abs. 3 VOARK). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

Die auf Beschwerdeebene neben der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges mit der gegenwärtigen Lage im Kosovo begründete Unzumutbarkeit der Wegweisung braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht überprüft zu werden. Im Zeitpunkt, in dem der Wegweisungsvollzug wieder möglich sein wird, ist die zuständige Behörde verpflichtet, allfällig dannzumal bestehenden Wegweisungshindernissen Rechnung zu tragen.