1996 / 36 - 327

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die Betroffenen vorläufige Aufnahmen zu verfügen und habe stattdessen die Ausreisefrist für weg- und abgewiesene Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien generell bis zum 31. Juli 1996 verlängert. Die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges könne zum heutigen Zeitpunkt daher nicht als auf unabsehbare Zeit weiterbestehend beurteilt werden. Entsprechend bestehe kein Anlass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.

Mit Eingabe vom 6. Februar 1996 beantragt der Beschwerdeführer mit einer als "recours en déni de justice" betitelten Eingabe an die ARK, es sei festzustellen, dass das Antwortschreiben des BFF vom 23. Januar 1996 einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Das Schreiben sei lediglich ein standardisierter Brief und enthalte keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Wiedererwägungsgesuch. Weiter beantragt er, das BFF sei anzuweisen, in Bezug auf sein Wiedererwägungsgesuch eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG zu erlassen.

Am 13. Februar 1996 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass für die Behandlung von Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen das BFF nicht die ARK, sondern das EJPD als Aufsichtsinstanz zuständig ist. Er wurde ferner darauf aufmerksam gemacht, dass das BFF sein Wiedererwägungsgesuch im Schreiben vom 23. Januar 1996 materiell geprüft und abgewiesen habe, weshalb das Schreiben als Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG zu betrachten sei, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AsylG bei der ARK angefochten werden könne. Es wurde ihm deshalb Gelegenheit eingeräumt, seine Eingabe mit Rechtsbegehren (und Begründung) zu ergänzen, die sich auf die Wegweisung beziehen und damit sachlich in die Zuständigkeit der ARK fallen. Er wurde weiter darauf hingewiesen, dass im Falle der Einreichung einer in diesem Sinne verbesserten Eingabe die bisherigen Rechtsbegehren gegenstandslos würden, im Unterlassungsfalle hingegen die Eingabe zur weiteren Behandlung an das EJPD überwiesen werde.

Mit ergänzender Eingabe vom 26. Februar 1996 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.

Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.