1996 / 32 - 304

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während er nunmehr seine angeblich wahre, allerdings nicht beweisbare Identität angebe, lasse sich noch nicht der Schluss ziehen, die Identität werde im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG verheimlicht; seiner Auffassung zufolge muss für einen Nichteintretensentscheid vielmehr erstellt sein, dass ein Gesuchsteller nicht jene Person sein kann, für die er sich ausgibt (W. Stöckli, Nichteintretensfälle - Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - Ausreisefristen, in ASYL 1991/2, S. 13); Zürcher vertritt demgegenüber den Standpunkt, ein Verheimlichen der Identität im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG sei bereits zu bejahen, wenn ein Gesuchsteller erkennungsdienstlich unter mehr als einer Identität erfasst worden sei und auf diesen Sachverhalt nicht von sich aus zu Beginn des Asylverfahrens hinweise (G. Zürcher, Vollzug der Wegweisung von Nichteintretensentscheiden, in ASYL 1992/2+3, S. 37); soweit dieser Autor allerdings des weiteren aufführt, es bestehe eine gesetzliche Vermutung des Inhalts, von einer festgestellten Mehrfachidentität sei auf das Tatbestandsmerkmal der "Verheimlichen der Identität" zu schliessen (Zürcher, a. a. O., S. 37), handelt es sich um eine Auslegung des Gesetzestextes, der die Asylrekurskommission nicht folgt.

c) Der Beschwerdeführer ist den schweizerischen Asylbehörden gegenüber immer unter der Identität L.A.V. aufgetreten; er brachte im erstinstanzlichen Verfahren eine auf diese Personalien lautende Identitätskarte bei. Die Echtheit des einzigen vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätspapiers ist indessen von der Vorinstanz offensichtlich nie in Zweifel gezogen worden, zumal dieses einer diesbezüglichen Überprüfung nicht unterzogen wurde. 

Nachdem der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Vorinstanz betreffend seine Identität nicht reagiert hat, steht aufgrund erkennungsdienstlicher Abklärungen einerseits lediglich fest, dass er den schweizerischen Behörden gegenüber bei einem versuchten Grenzübertritt eine andere Identität als die später im schweizerischen Asylverfahren angegebene verwendet und sich als M.D. ausgegeben hat, ohne indessen im Besitz irgendwelcher auf diesen Namen lautender Ausweispapiere zu sein; anderseits steht fest, dass die im schweizerischen Asylverfahren geltend gemachten Umstände der Ausreise aus Angola - der Beschwerdeführer will Luanda am 24. Februar 1995 an Bord eines italienischen Handelsschiffes verlassen haben und auf dem Seeweg am 17. März 1995 nach Rom gelangt sein, während er in Wirklichkeit vielmehr bereits am 27. Februar 1995 anlässlich eines illegalen Grenzübertritts bei Basel angehalten worden ist - nicht der Wahrheit entsprechen und dass der Beschwerdeführer diese Anhaltung nicht von sich aus offengelegt hat.