1996 / 32 - 303

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Die ARK heisst die Beschwerde im erwähnten Umfang gut und weist das BFF an, das Asylverfahren fortzusetzen.


Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG wird auf ein Asylgesuch dann nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller seine Identität verheimlicht und dies aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung feststeht. Die Bestimmung nimmt direkten Bezug auf die im Asylverfahren geltende Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers, bereits an der Empfangsstelle (vgl. Art. 14 AsylG) seine Identität offenzulegen (Art. 12b Abs. 1 Bst. a AsylG); auch Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG nimmt offensichtlich Bezug auf das Verhalten eines Gesuchstellers im Rahmen des Asylverfahrens und will das Verheimlichen der Identität den schweizerischen Asylbehörden gegenüber sanktionieren (vgl. W. Stöckli, Kommentierung eines Entscheides des BFF vom 4. 12. 1991, in ASYL 1992/1, S. 17 f.).

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG setzt voraus, dass das Verheimlichen der Identität aufgrund erkennungsdienstlicher Abklärungen feststeht; in der Literatur wird namentlich festgehalten, der blosse Verdacht, ein Gesuchsteller trete den Asylbehörden gegenüber unter falscher Identität auf, könne für einen Nichteintretensentscheid nicht ausreichen (W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 261; W. Kälin / W. Stöckli, Das neue Asylverfahren, in ASYL 1990/3, S. 6).

b) Vorliegend interessiert die Frage, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Einreichung seines Asylgesuches den schweizerischen Behörden gegenüber unter einem anderen als dem nunmehr im schweizerischen Asylverfahren angegebenen Namen aufgetreten ist, als ein "Verheimlichen seiner Identität" im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG zu würdigen ist, ob mit anderen Worten die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht in Erwägung gezogen hat, der Beschwerdeführer sei unter verschiedenen Identitäten erkennungsdienstlich erfasst worden, womit feststehe, dass er (den schweizerischen Asylbehörden gegenüber) seine Identität verheimlicht habe.

In der Literatur werden im hier interessierenden Zusammenhang kontroverse Auffassungen vertreten: Stöckli hält dafür, allein aus der Tatsache, dass ein Gesuchsteller von früher bereits unter einer anderen Identität registriert sei,