1996 / 32 - 305

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Die Asylrekurskommission erachtet diese Umstände indessen nicht als ausreichend, um es als erkennungsdienstlich feststehend im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b AsylG zu betrachten, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden gegenüber seine wahre Identität verheimlicht. Auch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vermögen daran nichts zu ändern, begnügt sich jene doch mit einem Hinweis auf ihre früheren Erwägungen.

d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen; die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur Fortsetzung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventuell von einer Wegweisung abzusehen beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist nicht einzutreten; eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, soweit sie sich auf die Asylrelevanz der Asylvorbringen beziehungsweise auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges beziehen, kann unterbleiben.