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Auch diese Befürchtungen würdigt die Vorinstanz in ihrer Verfügung und in ihrer Vernehmlassung zu Recht als unbegründet. Zutreffend weist sie darauf hin, dass im heute geltenden usbekischen Strafrecht kein den (legalen oder illegalen) Auslandaufenthalt betreffender Straftatbestand besteht und denn auch in den öffentlich zugänglichen Berichten zur allgemeinen Menschenrechtslage in Usbekistan allfällige Sanktionen wegen illegaler Ausreise oder wegen unterlassener Rückkehr kein Thema darstellen; der Beweisantrag des Beschwerdeführers, betreffend die Abhörung des Telefons seiner Familie weitere Nachforschungen anzustellen, wird unter diesen Umständen abgewiesen. Nachdem der Reisepass des Beschwerdeführers, mit dem er das Land auf legale Weise verlassen hat, bis April 2014 gültig ist und überdies den Stempel "For visit to all countries of the world until 16.05.1997" aufweist, werden keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass man den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Usbekistan einem Verhör unterziehen sollte. Dank der für alle an einem Asylverfahren beteiligten Personen geltenden Verschwiegenheitspflicht gelangen den usbekischen Behörden weder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht hat, noch seine Aussagen im Verlaufe des Asylverfahrens zur Kenntnis; dass er sich während seines Auslandaufenthaltes in irgendeiner Weise exilpolitisch engagiert hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

6. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe in seiner Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG erlitten oder befürchten müssen oder müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

(7. a und b, Zusammenfassung: Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zulässig im Sinne von Artikel 45 AsylG und Art. 3 EMRK.).

c) Zu Recht hat die Vorinstanz einen Wegweisungsvollzug sodann auch als zumutbar gewürdigt.

Unter den heutigen Verhältnissen kann von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt in Usbekistan klarerweise nicht gesprochen werden, weshalb Personen aus Usbekistan nicht als sogenannte Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG gelten können. Namentlich was die Stellung der ethnischen oder religiösen Minderheiten in Usbekistan betrifft, sei an dieser Stelle auf die entsprechende Lageeinschät-