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zung der Schweizerischen Vertretung in Taschkent verwiesen; diese weist in ihrer Botschaftsauskunft vom 17. November 1995 auf die weitgefächerte ethnische Zusammensetzung Usbekistans sowie auf den verfassungsmässig verankerten Minderheitenschutz hin, wobei der innerethnische Frieden und die ethnopolitische Stabilität des Landes für die Regierung ein wesentliches Anliegen darstelle; sie unterstreicht, dass seit den Konflikten in den Jahren 1989 und 1990 zwischen Usbeken und türkischstämmigen Mescheten beziehungsweise zwischen Usbeken und Kirgisen keine eigentlichen interethnischen Konflikte mehr - und namentlich nie Konflikte mit der armenischen Minderheit - bekannt geworden seien.
Auch aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers - seine Eltern leben in Taschkent, wo sein Vater in guter beruflicher Stellung als Direktor einer staatlichen Fabrik arbeitet; der Beschwerdeführer selber verfügt über ein abgeschlossenes Rechtsstudium und über gute Fremdsprachenkenntnisse, was, wie bereits erwähnt wurde, seine eigenen beruflichen Aussichten keineswegs aussichtslos erscheinen lässt - muss nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer könnte bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefährdung für seine Person oder Gesundheit im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG drohen.
Ohne die gesellschaftlich-sozialen Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner Homosexualität in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, verkennen zu wollen, kann daher der Wegweisungsvollzug insgesamt doch als zumutbar erachtet werden.
d) Schliesslich ist der Beschwerdeführer, wie erwähnt, im Besitz eines gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfügte Wegweisung zu bestätigen ist. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind nicht erfüllt.
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