1996 / 30 - 293

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richt bezeugen würde, homosexuelle Handlungen beobachtet zu haben, und damit möglicherweise Glauben finden könnte; wenn sich dies auch nicht mit völliger Sicherheit ausschliessen lässt, hat die Vorinstanz doch zu Recht eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wegen homosexueller Handlungen - die zudem vor Gericht hinlänglich nachgewiesen werden müssten - tatsächlich verurteilt werden könnte, als nicht gegeben erachtet.

Auch für die weiteren Befürchtungen des Beschwerdeführers, er könnte im Sinne einer fingierten Anklage wegen homosexueller Handlungen - um damit in Wirklichkeit politisch motivierte Verfolgungsabsichten zu verschleiern - im Rahmen einer Strafverfolgung belangt werden, sind insgesamt nicht ausreichende konkrete Anhaltspunkte ersichtlich. Die von Amnesty International dokumentierten Fälle von strafrechtlich belangten Personen, gegen die in den Jahren zwischen 1992 und 1994 möglicherweise fingierte gemeinrechtliche Anklagepunkte, insbesondere wegen Waffen- oder Drogenbesitzes, erhoben worden seien, beziehen sich insgesamt auf fünf Personen, die sich in der Oppositionsbewegung Birlik prominent engagiert oder in der Erk-Partei betätigt haben (vgl. Amnesty International, Jahresbericht 1993 S. 565, 1994 S. 587, 1995 S. 568 f.). Dass dem Beschwerdeführer ein ähnliches Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, muss nicht in begründeter Weise befürchtet werden, zumal er zwar in der Vergangenheit seine politische Meinung - etwa im Rahmen von Wortmeldungen an der Universität oder durch seine erfolglosen Versuche, gegen Präsident Karimov Beschwerden einzureichen - öffentlich geäussert hat, ohne in diesem Zusammenhang allerdings konkrete staatliche Repressionen erlitten zu haben, sich jedoch seinen Angaben zufolge nie im Rahmen einer politisch-oppositionellen Partei oder Organisation konkret politisch engagiert hat.

b) Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, er müsse zukünftige Verfolgung wegen seines Auslandaufenthaltes befürchten; die Behörden hätten nämlich registriert, dass er bereits im August 1995 nach Usbekistan hätte zurückkehren sollen; mit Sicherheit werde man ihn nach den Gründen verhören, weshalb er damals nicht zurückgekehrt sei, und er werde mithin gezwungen sein, die Tatsache seines Asylgesuches zu offenbaren, und sich so einer Anklage, Usbekistan im Ausland schlechtgemacht und verraten zu haben, aussetzen. In der Tat werde er offensichtlich bereits jetzt zu Hause gesucht, habe er doch bei Telefongesprächen mit seiner Familie bemerkt, dass offenbar das Telefon abgehört werde.