1996 / 30 - 292

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zusuchen. Seine Vorbringen können daher insgesamt nicht als geeignet gelten, einen unerträglichen psychischen Druck darzutun.

5. - Als zutreffend erweisen sich sodann auch die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung - diesbezüglich müsste glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, und es müssten konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 143 ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 107 ff.) - insgesamt nicht in hinlänglicher Weise darzutun vermöge.

a) Einerseits macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, als Homosexueller müsse er in seiner Heimat eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung befürchten.

In der Tat bedroht das usbekische Strafrecht zwar nicht die homosexuelle Veranlagung an sich, jedoch einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen mit Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren. Gleichzeitig ist indessen in diesem Zusammenhang auf die Einschätzung der Schweizerischen Vertretung in Taschkent hinzuweisen, wonach es in der Praxis nur selten und im wesentlichen nur im Sinne eines Antragsdeliktes zu einer entsprechenden Strafverfolgung komme. Diese Lagebeurteilung findet eine Bestätigung in der Tatsache, dass etwa Amnesty International - diese Organisation betrachtet einzig wegen ihrer Homosexualität verurteilte Personen als "gewaltlose politische Gefangene" im Sinne des eigenen Handlungsmandats und dokumentiert unter anderem deren Schicksal in den öffentlichen Berichten - offenbar keine Kenntnisse von wegen homosexueller Handlungen verurteilten Personen in Usbekistan hat, wird doch diese Problematik in den Jahresberichten zur Situation in Usbekistan (vgl. Amnesty International, Jahresbericht 1993 S. 564 f., 1994 S. 586 ff., 1995 S. 567 ff.) nicht aufgegriffen.

In der Vergangenheit hat der Beschwerdeführer denn auch - obwohl seine Homosexualität bereits während seines Militärdienstes in den Jahren 1987 bis 1989, später auch während seines Studiums allgemein bekannt gewesen sei - bis anhin keine strafrechtlichen Schritte in diesem Zusammenhang gewärtigen müssen. Der Beschwerdeführer befürchtet insbesondere angesichts jenes Erpressungsversuches, den er kurz vor seiner Ausreise erlebt habe, er könnte in Zukunft in der Tat von einem Erpresser angezeigt werden, der dann vor Ge-