1996 / 30 - 291

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d) Aufgrund der bisherigen Erwägungen kann schliesslich auch der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, seine bisherigen Erlebnisse in seiner Heimat müssten insgesamt als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AsylG gewürdigt werden, der ihn zur Flucht veranlasst habe.

Artikel 3 Absatz 2 AsylG bezeichnet auch Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als asylrelevante ernsthafte Nachteile. Diese Formulierung soll erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 172, 269; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S.47 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 79). Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass dem Betroffenen ein weiterer Verbleib in seinem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie der Betroffene die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation ein Aussenstehender nachvollziehen kann, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (Kälin, a.a.O., S. 49 f.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 79).

Wenn auch der Beschwerdeführer zweifellos unter seiner von gesellschaftlich-sozialer Ausgrenzung geprägten Situation subjektiv gelitten hat, macht er doch, wie oben festgehalten wurde, konkret gegen ihn gerichtete staatliche Eingriffe nur in marginalem Umfang geltend; auch seine Schwierigkeiten im beruflichen Bereich erweisen sich, wie erwähnt, nicht als derart gravierend, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden wäre. Gegen eine objektiv begründete Einschätzung, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden, spricht in gewissem Sinne sodann auch sein Verhalten, dass er bereits im Jahre 1994 eine Reise nach Deutschland, Frankreich und Italien unternommen hat, um in der Folge allerdings nach Taschkent zurückzukehren, und dass er auch nach seiner Ausreise aus Usbekistan im Juni 1995 sich zunächst mehr als zwei Monate in Italien aufgehalten hat, ohne indessen um asylrechtlichen Schutz nach-