1996 / 30 - 290

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untergeordnete Tätigkeiten habe ausführen müssen, oder beim Studienabschluss, den die Professoren aus diskriminierenden Gründen hinausgezögert hätten; vielmehr hat der Beschwerdeführer nach fünfjährigem Studium sein juristisches Diplom mit sehr guten Resultaten (vgl. sein zu den Akten gereichtes "Diploma with honours") erwerben können. Ebenso können die geltend gemachten Unkorrektheiten im Zusammenhang mit der Passausstellung - die Ausstellung des Passes wie auch die Erledigung der Ausreiseformalitäten hätten sechs anstatt der sonst üblichen nur zwei Wochen in Anspruch genommen, und aus diskriminierenden Gründen seien die Personalien im Reisepass in russischer anstatt in usbekischer Sprache eingetragen sowie die armenische Volkszugehörigkeit vermerkt worden - klarerweise nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden. Ebenfalls mangels der erforderlichen Intensität keinen ernsthaften Nachteil im asylrechtlichen Sinne stellt es schliesslich dar, dass im November 1993 und im Februar 1994 die Beschwerden des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Presse- und Informationsfreiheit - er habe nach dem Verbot der russischen Zeitung "Isvestia" sowie nach der Unterbindung des russischen Fernsehens den Präsidenten Karimov einklagen und schadenersatzmässig belangen wollen; in einer der beiden Klagen hätten sich alle Gerichte als unzuständig erklärt und die Sache schliesslich archiviert; beim Versuch, die andere Klage einzureichen, habe man ihn einen Dummkopf genannt und die Klageschrift zerrissen - von den Justizbehörden nicht entgegengenommen worden seien.

c) Mit zutreffenden Erwägungen würdigt die Vorinstanz des weiteren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant, er sei in beruflicher Hinsicht wegen seiner Homosexualität, seiner Zugehörigkeit zur armenisch-katholischen Minderheit sowie wegen seiner nur rudimentären Kenntnisse der usbekischen Amtssprache diskriminiert worden. Wenn der Beschwerdeführer im Rekursverfahren geltend macht, er hätte in seiner Heimat keinerlei Möglichkeit gehabt, selbst die bescheidenste Arbeit zu finden, und ein menschenwürdiges Leben sei ihm dadurch verunmöglicht worden, steht dies in Widerspruch zur bisherigen Aktenlage. Im Rahmen der BFF-Befragung hatte er vielmehr eingeräumt, er hätte in seiner Heimat durchaus - wenn auch nicht als Jurist - eine Stelle finden können, habe dies aber nicht gewollt, weil er nicht ein Studium absolviert habe, um dann anderswo zu arbeiten; auch dass der Beschwerdeführer, insbesondere dank seiner Fremdsprachenkenntnisse, eine Anstellung bei jener Tourismusagentur gefunden hat, die ihm im Jahre 1995 seine Reise nach Westeuropa organisiert hat, lässt seine nunmehrige Einschätzung, bei der Stellensuche keinerlei Chancen zu haben, bezweifeln.