1996 / 30 - 289

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antisowjetischer Aeusserungen offenbar für nur kurze Zeit inhaftiert worden sei, dass man ihn des weiteren monatlich demütigenden ärztlichen Kontrollen im Spital unterzogen habe, und dass schliesslich seine Vorgesetzten ihn zwar auf seine Beschwerde hin vor den Intrigen eines Leutnants geschützt, jedoch ohne ein Einschreiten und nur mit Spott darauf reagiert hätten, als er von seinen Kameraden regelmässig zusammengeschlagen worden sei, würdigt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht mangels eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 1995 als nicht asylrelevant.

b) Teils können sodann die erlebten Diskriminierungen und Schikanen, unter denen der Beschwerdeführer gelitten hat, weder unmittelbar noch mittelbar der staatlichen Verantwortung zugerechnet werden, wie dies zur Bejahung der Asylrelevanz der fraglichen Vorfälle jedenfalls erforderlich wäre. Zutreffend führt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung aus, ein gewisser gesellschaftlich-sozialer Zwang zu einem mit den landesüblichen Sitten und Gebräuchen konformen Verhalten - etwa was Kleidung oder Haartracht betrifft, die dem Beschwerdeführer Spott und Verhöhnungen eingetragen hätten - stelle keine asylrelevante staatliche Verfolgungsmassnahme dar. Auch die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im privaten Rahmen seiner Familie - dass er seinen Angehörigen gegenüber zunächst seine wahre sexuelle Identität habe verheimlichen müssen und auch später, nachdem er seine Homosexualität offenbart habe, kein Verständnis habe finden können - fallen offenkundig nicht in staatliche Verantwortung. Dasselbe trifft zu für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ungefähr seit 1990 mit anonymen Telefonanrufen belästigt und bedroht worden; dass er gegen diese Behelligungen je staatlichen Schutz zu erlangen versucht hätte, der ihm verweigert worden wäre, macht er nicht geltend. Auch was schliesslich den kurz vor seiner Ausreise erlebten Erpressungsversuch auf offener Strasse betrifft, scheint eine direkte oder indirekte staatliche Verantwortung an diesem Vorfall - die Vermutungen des Beschwerdeführers, jener Erpresser könne unmöglich eine Privatperson gewesen sein, sondern habe vielmehr als Agent des Sicherheitsdienstes gehandelt, stützen sich lediglich darauf, dass jener Erpresser ihm auch später noch gefolgt sei - zumindest fraglich.

Teils schliesslich erreichen die erlebten Diskriminierungen, die der Beschwerdeführer geltend macht, klarerweise nicht jenes erforderliche Mass an Intensität, um als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne gewürdigt zu werden. Dies trifft zunächst zu für die geltend gemachten Schikanen bei der Zulassung zu seinem Studium, während seines Studienpraktikums, wo er vorwiegend