1996 / 30 - 288

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Lageeinschätzungen der Schweizerischen Vertretung betreffend die Situation der Homosexuellen sowie derjenigen der armenischen beziehungsweise katholischen Minderheit in Usbekistan ein.

Mit Ausnahme zweier insgesamt nicht ausschlaggebender Vorbringen, die der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht - dass er im Jahre 1989 während seines Militärdienstes aufgrund antisowjetischer Aeusserungen für kurze Zeit inhaftiert worden sei, sowie dass er im November 1993 und im Februar 1994 versucht habe, eine Klage gegen Präsident Karimov wegen Verletzung der Presse- und Informationsfreiheit einzureichen, ohne dass die Justizbehörden jedoch seiner Klage gebührend nachgegangen wären -, werden im Rekursverfahren denn auch keine neuen Sachverhaltsaspekte dargelegt, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht umfassend zur Sprache gekommen und in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden wären. Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers, er sei erneut anzuhören, ist unter diesen Umständen abzuweisen.

(3. - Zusammenfassung: Voraussetzungen von Art. 3 AsylG).

4. - Ausführlich stellt der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die bisher in seiner Heimat erlebten Schikanen und Benachteiligungen dar, die sich gegen ihn als Homosexuellen beziehungsweise als Angehörigen der armenischen und katholischen Minderheit gerichtet hätten beziehungsweise in Zusammenhang damit gestanden seien, dass er in seiner Heimat seine freie Meinung zu äussern gewagt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat indessen die Vorinstanz diese bisherigen Erlebnisse des Beschwerdeführers zu Recht nicht als "Verfolgung" beziehungsweise als "ernsthafte Nachteile" im Sinne von Artikel 3 AsylG - nämlich als Leib, Leben oder Freiheit gefährdende oder einen unerträglichen psychischen Druck bewirkende Massnahmen - gewürdigt.

a) Zum Teil fehlt es den Vorbringen des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, am asylrechtlich erforderlichen Kausalzusammenhang zu seiner erst Jahre nach den fraglichen Ereignissen erfolgten Ausreise aus seiner Heimat. Dies trifft zunächst zu für die - im übrigen auch der erforderlichen Intensität entbehrenden - Vorfälle im Jahre 1985 anlässlich jenes Konzertes in Leningrad, als man den Beschwerdeführer für drei Stunden auf einem Posten festgehalten und danach zum Verlassen der Stadt aufgefordert habe, obwohl er einen zehntägigen Urlaub in Leningrad hätte verbringen wollen. Des weiteren trifft es zu für die Erlebnisse des Beschwerdeführers während seines Militärdienstes zwischen 1987 und 1989; dass er damals aufgrund