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seiner Familie habe er nämlich festgestellt, dass offenbar das Telefon abgehört werde.
Er habe Usbekistan am 27. Juni 1995 auf legalem Weg verlassen und sei über Deutschland und Frankreich nach Italien gereist, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 18. September 1995 gelebt habe und seinen geschäftlichen Verpflichtungen für die Tourismusfirma in Taschkent nachgekommen sei.
Im Rahmen einer Botschaftsanfrage ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Taschkent um weitere Abklärungen; die Botschaftsauskünfte äussern sich unter anderem namentlich zur Lage der Homosexuellen sowie zur Situation der armenischen Minderheit in Usbekistan.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 1995 lehnte das BFF das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, einer allfälligen Rückkehr nach Usbekistan stehe nichts entgegen.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 1996 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls; eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. - Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz; im Gegenteil hat die Vorinstanz im Asylverfahren des Beschwerdeführers den Sachverhalt in äusserst sorgfältiger und umfassender Weise ermittelt. So wurde der Beschwerdeführer in Ergänzung zur verhältnismässig ausführlichen Befragung an der Empfangsstelle und zur einlässlichen kantonalen Befragung - zu deren Ende er zu Protokoll gab, er habe alle seine Asylgründe dargelegt und habe dem Protokollierten nichts beizufügen - vom BFF ergänzend angehört. Ueberdies liess das BFF durch die Schweizerische Vertretung in Taschkent weitere Abklärungen vornehmen und holte, ergänzend zu den vorliegenden Lagebeurteilungen von Menschenrechtsorganisationen, die
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