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faktische Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des staatlichen
Territoriums und die dort lebende Bevölkerung ausübt (EMARK 1995 Nr. 2).
bb) Vorliegend ist festzuhalten, dass der algerische Staat einerseits zum
Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer und auch heute nicht als
schutzunfähig angesehen werden kann. Es ist jedoch offensichtlich, dass er nicht in der Lage ist, seine Bürger jederzeit und an allen Orten gegen
kriminelle Übergriffe fanatischislamistischer Gruppen zu schützen. Diesbezüglich ist aber auch
festzuhalten, dass es wohl keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit seiner Bürger zu garantieren.
Extremistische Gruppen waren schon oft in der Lage, ihnen missliebige Personen auch in
schutzgewährenden ausländischen Staaten unter Druck zu setzen oder zu ermorden. Andererseits ist
festzustellen, dass die islamistischen Gruppen in überwiegenden Teilen Algeriens weder effektiv noch dauerhaft die faktische Herrschaft ausüben. Ihre Macht
beschränkt sich auf verdeckte Einflussnahme auf die Bevölkerung und auf
terroristische Anschläge. Demnach sind von der G.I.A. ausgehende
Benachteiligungen oder Drohungen asylrechtlich nicht relevant. Das Vorbringen der
Beschwerdeführer, die algerischen Behörden seien nicht schutzbereit, kann
angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten nicht gehört werden. Es ist
allgemein bekannt, dass die algerischen Behörden bemüht sind, gegen
extremistische Gruppen vorzugehen. Wenn Terroristen gefasst werden, wird rigoros durchgegriffen. Die Beschwerdeführerin hat zudem nie geltend gemacht, die algerischen Behörden um Schutz ersucht zu haben, weshalb nicht vorbehaltlos verständlich ist, dass sie diesen einen
fehlenden Schutzwillen unterstellt.
cc) Da oben festgestellt worden ist, dass allfällige Übergriffe der
G.I.A. asyl-rechtlich nicht relevant wären, kann den Beschwerdeführern auch keine
begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Sie haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie mit den staatlichen Behörden nie Schwierigkeiten gehabt hätten und nur wegen der Extremisten nicht in ihr Heimatland zurückkehren möchten.
dd) Auch der psychische Druck, unter dem die Beschwerdeführer angesichts der Vorkommnisse zweifelsohne gestanden haben, kann vorliegend nicht zur Asylgewährung führen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz sollte nicht ein Auffangtatbestand geschaffen
werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit oder
nichtstaatliche oder dem Staat zuzurechnende Bedrohungen asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese
Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder
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