1996 / 28 - 273

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Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 172, 269).

d) Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen.

5.- Zusammenfassung: Der Wegweisungsvollzug wird als unzulässig im Sinne von Artikel 3 EMRK bezeichnet; die Beschwerdeführerin wird mit ihrer Familie vorläufig aufgenommen.