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suchs einen Monat in der Schweiz gelebt habe, aufdecken solle, dass sie in ihrer Heimat nicht bedroht worden sei. Es sei zu bedenken, dass es sich eine Familie sehr wohl überlege, ob sie in die Heimat zurückkehren könne oder nicht. Da sie ihre Ferien bei Freunden hätten verbringen wollen, sei es verständlich, dass sie bereits im Juli 1994 um ein Visum ersucht hätten. Durch das in ihrem Heimatland Erlebte und die Nachrichten, die sie in der Schweiz von zu Hause erhalten hätten, sei der psychische Druck derart gewachsen, dass ihnen eine Rückkehr unmöglich erscheine. Sie hätten vor diesem Hintergrund begründete Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland. Ihre Furcht sei subjektiv nachvollziehbar, aber auch objektiv begründet. Die Beschwerdeführer reichen zur Stützung ihrer Begehren zwei Zeitungsartikel ins Recht, die über die allgemeine Situation der Lage der Frauen in Algerien berichten.

a) Gemäss Artikel 12a AsylG muss derjenige, der um Asyl ersucht, zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im wesentlichen wider-spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.

Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vor-gebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.

b) Vorab sei festgehalten, dass die ARK die Ausführungen der Beschwerdeführer zur allgemeinen Lage in ihrem Heimatland als glaubhaft erachtet. Vor dem Hintergrund der bekannten allgemeinen Situation in ihrem Heimatland und ihren substantiierten und übereinstimmenden Angaben anlässlich der Befragungen werden auch ihre Aussagen zu ihren persönlichen Erlebnissen als glaubhaft erachtet. Der Einwand des BFF, die Beschwerdeführer hätten vor