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ten, zeige, dass sie keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin anfangs August einen
Drohbrief erhalten habe, da sie doch bereits im Juli 1994 Ausreisevorbereitungen
getroffen habe. Die Wegweisung und deren Vollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Eingabe vom 17. Februar 1995 beantragen die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und ihnen sei Asyl zu erteilen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventuell sei festzustellen, dass sie nicht in ihr Heimatland ausgeschafft werden könnten.
Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 20. März 1995 die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt und bezüglich der Anordnung der Wegweisung ab, heisst sie bezüglich des Vollzuges der Wegweisung
hingegen gut.
Aus den Erwägungen:
3.- Die Beschwerdeführer machen in ihrer Eingabe geltend, der
vorinstanzliche Entscheid sei oberflächlich und undifferenziert. Das Befragungsprotokoll sei vernachlässigt worden und eine Auseinandersetzung mit der persönlichen Lage der Beschwerdeführer unterbleibe völlig, weshalb der
Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Im Entscheid werde auch nicht auf die Situation der Beschwerdeführerin als berufstätige Frau eingegangen. Algerierinnen hätten aber mit
Diskriminierung auf allen Ebenen zu kämpfen. Sie habe sich an das Verschleierungsgebot gehalten, da die Behörden die Kontrolle ihres Dorfes islamistischen Gruppen überlassen hätten. Durch die Drohung durch die
G.I.A. habe sie sich aus ihrem Beruf zurückziehen müssen. Solche
Massnahmen könnten durchaus geeignet sein, bei Frauen einen unerträglichen
psychischen Druck auszulösen. Zu beachten seien auch die weiteren von ihr
geschilderten Erlebnisse. Die teilweise Schutzunfähigkeit des algerischen Staates werde vom BFF nicht bestritten. Es seien aber keine Abklärungen gemacht worden, ob der Staat auch schutzbereit sei. So seien kleine Ortschaften der Gewalt von Terrorgruppen überlassen. Für die Verfolgung durch Dritte sei der Staat verantwortlich, wenn er deren Handlungen
tatenlos hinnehme. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Umstand, dass sie vor Stellung des
Asylge-
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