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2. Le pressioni e i pregiudizi subiti da parte dei gruppi islamiti non sono di regola rilevanti in materia
d'asilo, ritenuto che le autorità algerine sono in linea di massima disposte a proteggere i propri
cittadini.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat am 1. September 1994 und gelangten am selben Tag in die Schweiz, wo sie am 3. Oktober 1994 um Asyl ersuchten. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer Befragungen aus, dass sie in der Schweiz um Asyl ersuche, weil sie von der
G.I.A. bedroht worden sei. Anfangs August 1994 habe sie von der G.I.A. einen Brief
erhal-ten, in dem sie aufgefordert worden sei, den Unterricht (als Lehrerin) nicht wieder aufzunehmen. Aus Angst habe sie sich nicht an die Polizei gewandt. In ihrem Dorf seien bereits der Gemeindepräsident, dessen Stellvertreter (ihr Cousin) und der Gemeindeschreiber ermordet worden. Die Bevölkerung sei nicht bewaffnet und könne sich nicht verteidigen. Sie habe im September 1994 von ihrer Familie
erfah-ren, dass in einigen Dörfern, in denen der Schulbetrieb wieder aufgenommen worden sei, Lehrer getötet worden seien. Dies sei mithin ausschlaggebend für die Stellung ihres Asylgesuchs gewesen. Sie habe sich nie mit Politik beschäftigt und nie Probleme mit den Behörden gehabt. Der Be-schwer-deführer sagte aus, er habe Algerien in erster Linie verlassen, um das Leben seiner Frau zu retten. Er sei als Angestellter der Post zweimal beraubt worden und habe befürchtet, bei einem weiteren Raub getötet zu werden. In seinem Dorf würden auch Leute getötet, die der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigt würden. Am 14. oder 15. August 1994 seien Plakate aufgehängt worden, auf denen gestanden habe, dass alle Lehrer, die den Unterricht wieder aufnehmen würden, getötet würden.
Mit Verfügung vom 17. Januar 1995 stellte das BFF fest, die Beschwerdefüh-rer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Be-fürch-tung, von der
G.I.A. getötet zu werden, asylrechtlich nicht relevant sei, da die Bedro-hung nicht von einer staatlichen Behörde ausginge. Die Be-hör-den würden sich bemühen, diese Or-ganisation zu bekämpfen. Auch wenn es dem Staat nicht gelinge, die Sicherheit aller Bürger zu ge-währleisten, werde eine solche Bedrohung asylrechtlich noch nicht relevant. Im übrigen sei nicht glaubhaft, dass sie persönlich bedroht worden seien. Der Umstand, dass sie einen Monat in der Schweiz gelebt hätten, bis sie ein Asylgesuch gestellt hät-
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