1996 / 27 - 265

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staatlichen Grundsätzen bringen und erfolgte gänzlich ungerechtfertigt, zumal die Amtsperiode im fraglichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Vielmehr lassen sich als Hintergrund der Suspendierung politische und ethnische Motive erkennen. Wie der Beschwerdeführer in durchaus glaubhafter Weise darlegte, hat er sich zumindest in den Jahren vor der Ausreise zunehmend als Staats- und Regierungskritiker zu erkennen gegeben; gleichzeitig setzte er sich vermehrt für die Rechte der Albaner ein, wobei er sich nicht scheute, mit seinen Anliegen an die Oeffentlichkeit zu treten. Dieses Engagement hielt sich weitgehend in Einhaltung gesetzlicher Schranken und in Anspruchnahme der zur Verfügung stehenden Klage-, Beschwerde- und Behelfsmöglichkeiten; in keiner Phase war der Beschwerdeführer in militanter oder anderweitig illegitimer Weise in Erscheinung getreten. Das erstarkte politische Engagement sowie vor allem die juristische Durchhaltekraft des Beschwerdeführers als Vorsitzender der Kommission zur Aufklärung des Massakers von M. bildeten offenbar die Auslöser für die serbischen Machthaber, den für sie äusserst 'unbequem' gewordenen Beschwerdeführer seiner amtlichen Funktion zu entheben und - durch den damit verbundenen Verlust seiner Immunität - einer politstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Von untergeordneter Bedeutung ist hierbei, ob konkrete behördliche Verfolgungshandlungen (Vorladungen, polizeiliche Suchen) im Zeitpunkt unmittelbar vor und nach der Ausreise tatsächlich stattgefunden haben oder nicht. Entscheidwesentlicher ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten ethnischen, politischen, beruflichen und magistralen Hintergrundes und seiner Exponiertheit im Zeitpunkt seiner Ausreise begründeterweise sowohl subjektiv wie auch objektiv nachvollziehbare Furcht hatte, in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Selbst wenn sich diese Nachteile entgegen der Prognose des Beschwerdeführers nicht in konkreten, politstrafrechtlich motivierten Verfolgungshandlungen manifestiert hätten (beispielsweise aus behördlicher Zurückhaltung wegen seines Bekanntheitsgrades in der Oeffentlichkeit), so erscheint zumindest die Furcht, einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt zu werden, durchaus begründet: Gemäss den Kenntnissen der Kommission (bestätigt insbesondere durch neuere Berichte) muss davon ausgegangen werden, dass jegliche qualifizierten Aktivitäten für kosovo-albanische Organisationen oder für die Rechte der Albaner im allgemeinen behördliche Massnahmen unterschiedlicher Intensität seitens der serbischen Behörden nach sich ziehen können. Das Risiko behördlicher Benachteiligung verstärkt sich durch ein exponiertes Auftreten in der Oeffentlichkeit, insbesondere auch wenn es öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zieht oder gar Aussenwirkungen im Ausland zeitigt. Die serbischen Behörden hätten den Beschwerdeführer und seine Kontaktnahmen mit anderen Personen mit