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grosser Wahrscheinlichkeit unter intensive Beobachtung gestellt und seine Bewegungsfreiheit markant beschnitten, ferner eine Weiterverfolgung seines vielschichtigen Engagements im Keime zu ersticken versucht und die Ergreifung weiterer rechtsstaatlicher Rügemittel unterbunden; der weiteren Berufsausübung als Jurist hätten damit ebenso unüberwindliche behördliche und faktische Schranken entgegengestanden. Ein menschenwürdiges Leben im Kosovo wie auch in anderen Teilen Restjugoslawiens wäre dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden. Im Ergebnis stellen diese Umstände gesamthaft betrachtet eine psychische Zwangslage dar, die dem Beschwerdeführer spätestens seit seiner Amtsenthebung einen sowohl subjektiv als auch objektiv hinreichend begründeten Anlass gab, seine Heimat aufgrund eines befürchteten unerträglichen psychischen Druckes zu verlassen.
d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. In Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG sind sowohl seine Ehefrau als auch sein Kind in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Asylausschlussgründe liegen aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht vor. Die Vorinstanz hat daher die Asylbegehren zu Unrecht abgelehnt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen.
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