1996 / 27 - 264

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nahmen, seine Aktivitäten zur Aufklärung des Massakers von M. als auch die Vorstandstätigkeit im Verein unabhängiger Juristen Kosovos in sich schlüssig, realistisch und plausibel darlegte. Der Eindruck einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Asylvorbringen wird durch sein glaubwürdiges Auftreten bei den Anhörungen und insbesondere seine Mitwirkungsbereitschaft bestätigt.

bb) Nach Gesetz und Praxis kommt eine Asylgewährung in Betracht, wenn der Gesuchsteller in seinem Heimatland aus den in Artikel 3 Absatz 1 AsylG abschliessend genannten Gründen konkret gegen ihn gerichteten und von staatlichen Behörden ausgehenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, die zudem eine derartige Intensität erreichten, dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise oder Flucht veranlassten. Ausserdem setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Gesuchsteller solchen Uebergriffen an keiner anderen Stelle des Heimatstaates entgehen konnte.

Wie oben bereits angesprochen, beschränkte sich das Bundesamt bei der Frage der Asylbeachtlichkeit darauf, die Asylvorbringen auf die eigentliche Aemter- und Funktionsenthebungen des Beschwerdeführers zu reduzieren und die Subsumtion unter Artikel 3 Absatz 1 AsylG zudem einzig unter dem Aspekt bereits erlittener Nachteile vorzunehmen, ohne die Problematik allfällig begründeter Furcht vor Verfolgung ebenso einer Prüfung zu unterziehen. Aufgrund der geltend gemachten Vorbringen hätte sich ein solches Vorgehen vorliegend durchaus (und auch nicht nur in antizipierter Weise) aufgedrängt. Das Bundesamt verletzt daher insofern Bundesrecht, als es die in Artikel 3 Absatz 1 AsylG verankerte Verfolgungsvariante einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen unbeachtet beliess (vgl. dazu W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 46).

Dem BFF ist insofern zuzustimmen, als die im Kosovo in den letzten Jahren (insbesondere 1990 und 1991) vorgekommenen Entlassungen albanischstämmiger Arbeitnehmer mangels gezielter und individueller Benachteiligung an und für sich keine asylrelevante Bedeutung aufweisen, da sie auf die allgemeine Situation im Kosovo, welche durch die serbische Unterdrückungspolitik gegen Angehörige der albanischen Ethnie geprägt ist, zurückzuführen sind. Vorliegend sind jedoch die zusätzlichen persönlichen potentiellen Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung stärker zu gewichten. So handelt es sich in casu nicht um eine gewöhnliche Entlassung von der Arbeitsstelle, sondern um eine staatliche Enthebung aus verschiedenen Amts-, insbesondere Exekutivfunktionen. Diese Amtsenthebung lässt sich vorliegend offensichtlich nicht in Einklang mit rechts-