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ber 1992 führte das BFF an, der Entlassung des Beschwerdeführers komme keine asylrelevante Bedeutung zu, da in den Jahren 1990 und 1991 eine grosse Zahl von Albanern von solchen Massnahmen betroffen gewesen seien. Im weiteren bestünden mehrere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb dessen Vorbringen unglaubhaft seien. Damit erweise sich auch die Anschlussverfolgung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft.

b) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, eine Abwägung und Gewichtung positiver und negativer Aspekte der Glaubwürdigkeit, insbesondere auch im Lichte des umfangreich abgegebenen Beweismaterials, sei in concreto unterblieben. Eine Gesamtbetrachtung der erlittenen Diskriminierungen und Benachteiligungen sowie der Lebensumstände und Aktivitäten des Beschwerdeführers führe zur Erkenntnis, dass er durchaus die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er sei einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen und habe begründete Furcht vor individueller Verfolgung; die behördlichen Massnahmen seien gezielt gegen ihn gerichtet gewesen. In ihrer Replik bekräftigen die Beschwerdeführer die Begründetheit ihrer Verfolgungsfurcht und den unerträglichen psychischen Druck, dem sie in existenzvernichtender Weise ausgesetzt gewesen seien; dem Beschwerdeführer komme die Qualität eines Sonderopfers zu.

c) aa) Gemäss Artikel 12a Absatz 2 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

Das Bundesamt hat die Entlassung des Beschwerdeführers nur unter dem Aspekt erlittener ernsthafter Nachteile gewürdigt, ohne den in Artikel 3 AsylG ebenso enthaltenen Tatbestand einer begründeten Furcht vor Zufügung ernsthafter Nachteile zu prüfen und dabei insbesondere das politische Engagement des Beschwerdeführers in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Eine Betrachtung sämtlicher Anhörungsprotokolle, schriftlichen Eingaben sowie Beweismittel lässt erkennen, dass er in genügend substantiierter, weitgehend übereinstimmender sowie tatsachenkonformer Art und Weise sowohl seine vielschichtigen magistralen Amtstätigkeiten im Gemeindeverband M., ferner sein politisches Engagement gegen die serbischen Unterdrückungsmass-