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sein Engagement im Zusammenhang mit der Untersuchung des Massakers von M. betreffen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 22. November 1991 ein Asylgesuch. Anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen gab sie an, sie sei seit dem Jahre 1989 im Gemeindehaus tätig gewesen und sympathisiere mit der LDK. Nachdem ihr Ehemann den Kosovo verlassen habe, sei auch ihr im November 1991 die Stelle gekündigt worden; sie hätte ein Papier unterschreiben sollen, gemäss welchem sie sich mit den serbischen Gesetzen hätte einverstanden erklären müssen. Am 18. November 1991 habe die Polizei das in S. gelegene Elternhaus der Beschwerdeführerin aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Man habe ihr mit einer Festnahme gedroht, falls sie diesen der Polizei nicht mitteile. Am 19. November 1991 habe sie beschlossen, ihrem Mann in die Schweiz zu folgen.

Mit Verfügung vom 15. September 1992 lehnte das BFF die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen von Artikel 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen von Artikel 12a AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts genügten.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 1992 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 13. November 1992 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Dezember 1992 halten die Beschwerdeführer an ihren Begehren fest.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.


Aus den Erwägungen:

3. a) Als Begründung für seinen ablehnenden Asylentscheid vom 15. Septem-