1996 / 25 - 251

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Mehrfamilienhauses betreten hätten und in der Zeit bis zu deren Eintreffen in der Wohnung im dritten Stock alle greifbaren Dokumente ihres Gatten in den Ofen geworfen. Die erwähnte Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich bei dieser Sachlage nicht als zwingend. 

Das vom BFF kritisierte Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr vor der Ausreise deckt sich tatsächlich nicht mit der geläufigen Vorstellung, eine in ihrem Heimatstaat verfolgte Person ergreife in jedem Fall bei der allerersten Gelegenheit die Flucht aus diesem Land. Aus dieser Regelvermutung darf nun allerdings klarerweise nicht automatisch - im Sinne eines Umkehrschlusses - gefolgert werden, wer zugegebenermassen nicht die erste Möglichkeit zur Flucht genutzt habe, könne in seiner Heimat nicht ernsthaft verfolgt gewesen sein. Dies schon deshalb nicht, weil plausible objektive Gründe (das Fehlen von Reisemitteln, Zwangslagen wegen der Situation der zurückbleibenden Familienangehörigen u.s.w.) für eine zeitlich verzögerte Ausreise vorliegen können. Auch die individuelle Reaktion auf erlittene Repression (beispielsweise Schockzustand/geistige "Lähmung" nach erlittener Folter o.ä.) kann dazu geeignet sein, eine entsprechende Verzögerung zu erklären. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zeitlich langedauernde und in ihrer Intensität schwankende Verfolgung geltend; die staatliche Repression sei nach einem im Zusammenhang mit dem Strafverfahren von 1982 stehenden Höhepunkt in der zweiten Hälfte der 80er Jahre deutlich zurückgegangen um danach - besonders ab Ende 1992, und damit deutlich nach dem letzten Auslandaufenthalt der Beschwerdeführer - stetig anzuwachsen. Der Beschwerdeführer führte bei der kantonalen Anhörung auf entsprechende Frage hin aus, er habe bis kurz vor der Ausreise noch gewisse Hoffnung gehabt, "dass es eines Tages aufhören würde"; auch die Tatsache, dass er eine Familie gehabt habe sowie das Fehlen beruflicher/finanzieller Sorgen habe den Entschluss zur Ausreise verzögert. Den Ausschlag habe schliesslich einerseits gegeben, dass seine Kinder zu realisieren begonnen hätten, wie ihr Vater immer wieder von der Polizei abgeholt worden sei; andererseits sei er bei der letzten Festnahme von den Beamten glaubhaft mit dem Tode bedroht worden. Diese Ausführungen erscheinen nach Ansicht der Asylrekurskommission nicht ungeeignet, eine Verzögerung bei der Ausreise aus dem Verfolgerstaat zu einem gewissen Grad zu erklären. Jedenfalls erweist sich das entsprechende Unglaubwürdigkeitsargument der Vorinstanz nach dem Gesagten als nicht sehr stichhaltig.

c) [Aussagewidersprüche]