1996 / 25 - 252

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d) Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass im vorliegenden Fall durchaus gewisse gegen die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechende Indizien vorliegen. Andererseits erscheinen die in dessen Gesprächsprotokollen enthaltenen Aussagen auffällig lebensecht, in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und substantiiert, in sich schlüssig und plausibel. Letzteres insbesondere deshalb, weil über den Beschwerdeführer, wie in vorstehender Erwägung 4 dargelegt, mit Sicherheit ein politisches Datenblatt existiert und er damit für jede Polizeibehörde des Landes als "politisch unbequem" erkennbar ist. Aus diesem Grund erscheint die Angabe des Beschwerdeführers glaubhaft (und das betreffende Vorgehen der türkischen Behörden nachvollziehbar), immer wenn in seinem Quartier irgendein politisches Ereignis stattgefunden habe, sei er aufgrund seiner Registrierung einer der ersten gewesen, welcher von der Polizei dazu befragt worden sei. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht nicht der Beweis für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sondern lediglich das Glaubhaftmachen seiner Asylgründe obliegt. In Würdigung aller geschilderten Umstände erachtet die Asylrekurskommission dieses Erfordernis insgesamt als erfüllt.