1996 / 25 - 250

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richt zur Beurteilung überwies [...]. Nach dem Gesagten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass über den Rekurrenten in der Türkei ein politisches (und wohl auch ein gemeinrechtliches) Datenblatt existiert, aus welchem höchstwahrscheinlich auch dessen - in den eingereichten Untersuchungsakten mehrmals thematisierte - "linke" politische Einstellung ersichtlich wird. [...].

5. - Nachfolgend ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz den grösseren Teil der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Dabei ist vorab die Sachverhaltsdarstellung des Ehemannes auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, nachdem die Beschwerdeführerin im wesentlichen eine Anschlussverfolgung aufgrund dessen politischer Tätigkeiten geltend gemacht hat. 

a) [Besuche bei Verwandten ausserhalb des Heimatlandes bis August/September 1992].

b) aa) Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung weiter damit, dass die Angabe des Beschwerdeführers, die Ehefrau habe seinen Reisepass nach seiner Flucht verbrannt, konstruiert erscheine. Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer im übrigen eine Vielzahl von Beweismitteln aus der Heimat habe beschaffen können. Insgesamt liessen diese Feststellungen den Schluss zu, der Beschwerdeführer versuche die wahren Umstände seiner Ausreise und den Reiseweg zu verheimlichen. Angesichts der Auslandsbesuche der Beschwerdeführer bis zum Jahre 1992 würde auch die Darstellung des Ehemannes unverständlich erscheinen, er habe die Türkei zwar bereits ungefähr ein Jahr vor der effektiven Ausreise aufgrund der staatlichen Repression verlassen wollen, die Reise habe sich jedoch einfach nicht ergeben.

bb) Die Beschwerdeführer führen dazu in ihrer Beschwerde im wesentlichen aus, die im Asylverfahren eingereichten Beweismittel habe der Ehemann kurz vor seiner Ausreise in Sicherheit gebracht und in einem späteren Zeitpunkt durch Dritte ausser Landes bringen lassen.

cc) Dem BFF ist insoweit zuzustimmen, als die den Reisepass betreffenden Angaben der Beschwerdeführer tatsächlich nicht sehr logisch erscheinen. Andererseits hat die Ehefrau die Umstände der Vernichtung der Papiere ihres Gatten bei der kantonalen Befragung recht überzeugend dargelegt: Ihren Angaben zufolge hätten mehrere Polizisten die Familienwohnung nach der Ausreise des Ehemannes durchsucht. Die Beschwerdeführerin habe die bevorstehende Razzia in dem Zeitpunkt realisiert, als die Beamten den Eingang des