1996 / 25 - 249

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Die Beschwerdeführerin reiste mit den beiden Kindern im Januar 1994 in die Schweiz ein und stellte ebenfalls ein Asylgesuch. Anlässlich ihrer Befragungen machte sie im wesentlichen geltend, nach der Ausreise des Ehemannes mehrmals durch die türkische Polizei belästigt worden zu sein. 

Mit Verfügung vom 5. Juli 1994 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit sowie der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer, verneinte deren Flüchtlingseigenschaft und bezeichnete den Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar.

Die gegen diese Verfügung am 5. September 1994 erhobene Beschwerde heisst die Asylrekurskommission vollumfänglich gut, stellt die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer fest und weist die Vorinstanz an, ihnen Asyl zu erteilen.


Aus den Erwägungen:

4. - Bei der materiellen Prüfung der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer ist zunächst folgendes festzustellen: Aufgrund der Vielzahl eingereichter Verfahrensakten und Gerichtsdokumente steht für die Asylrekurskommission zweifelsfrei fest, dass die Angaben des Ehemannes betreffend dessen Verurteilung durch das "Militärgericht [...] der Ausnahmezustandskommandatur [...]" vom 12. Mai 1982 wegen Körperverletzung und illegalen Waffenbesitzes der Wahrheit entsprechen. Das BFF anerkennt - wie bereits erwähnt - die Richtigkeit dieser Vorbringen ebenfalls, macht jedoch geltend, zwischen diesem Strafverfahren und der Ausreise im Jahre 1993 bestehe kein kausaler Zusammenhang, weshalb diese Erlebnisse in asylrechtlicher Hinsicht nicht mehr relevant seien. 

Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass diese pauschale Betrachtungsweise ihrer Situation in zweierlei Hinsicht nicht gerecht wird: Einerseits ergibt sich ein politischer Hintergrund der Verurteilung des Beschwerdeführers daraus, dass das Militärgericht die ideologisch/politischen Umstände der zu beurteilenden Straftat ausdrücklich als Strafschärfungsgrund qualifiziert hat (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Gerade diese Umstände hatten dazu geführt, dass das zunächst mit dem Fall befasste (zivile) "Schwere Strafgericht von [...]" nach einer Intervention des zuständigen Admirals seine sachliche Unzuständigkeit feststellte und das Verfahren dem erwähnten Militärge-