1996 / 23 - 239

previous next

Glaubensgemeinschaft hinausginge. Von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlichen Behandlung dort ansässiger, unbescholtener Christen kann nach Einschätzung der ARK nicht gesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verurteilung zu einer - aufgrund der Anzahl der eingeleiteten Verfahren im Verhältnis zu den Angehörigen der christlichen Minderheit überwiegend unwahrscheinlichen - Freiheitsstrafe befürchtet, würde diese die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Intensität für die Anwendung von Artikel 3 EMRK nicht aufweisen; dies insbesondere auch deshalb, weil der gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen, soweit der ARK bekannt, in der Praxis in der Regel nicht ausgeschöpft wird. Der Vollzug der Wegweisung stellt keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig.

Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Artikel 14a Absatz 4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, d. h. Personen, welche ohne individuell verfolgt zu sein, den Folgen von Bürgerkrieg, Unruhen, Unterdrückung oder verbreiteter schwerer Menschenrechtsverletzungen zu entfliehen suchen (vgl. W. Kälin, a.a.O., S. 26).

Eine Rückkehr ins Heimatland eines abgewiesenen Asylbewerbers könnte für diesen dann unzumutbar sein, wenn einerseits aufgrund der allgemeinen Lage im Land (Krieg, Bürgerkrieg, Situation allgemeiner Gewalt, etc.) oder wenn andererseits aufgrund der persönlichen Situation des Gesuchstellers (nicht oder kaum behandelbare Krankheit etc.) eine konkrete Gefährdung entstehen würde. Zur Beurteilung einer konkreten Gefährdung im Sinne der gesetzgeberischen Absicht sind humanitäre Überlegungen massgebend; dabei ist Voraussetzung, dass der zurückkehrende Asylbewerber in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Es ist zwar zutreffend, dass die Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft allgemeinen Benachteiligungen ausgesetzt werden, die überwiegende Mehrheit der nicht öffentlich aktiven Gläubigen lebt hingegen, ohne nennenswerte Probleme zu haben, mit der andersgläubigen Bevölkerungsmehrheit zusammen. Ferner sind im Verhältnis zu den ein bis zwei Millionen in Pakistan lebenden Christen gemäss den Erkenntnissen der ARK bis anhin nur wenige