1996 / 23 - 238

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Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 45 Abs. 1 AsylG).

Gemäss Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5. - Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht nur seitens des Staates, sondern auch seitens der fanatisierten muslimischen Bevölkerung mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 45 AsylG und Artikel 3 EMRK zu rechnen hätte.

Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Pakistan verletzt den Grundsatz des non-refoulement gemäss Artikel 45 AsylG nicht. Das in Artikel 45 AsylG statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Artikel 3 AsylG Schutz. Die zu bestätigende Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, macht diese Gesetzesbestimmung deshalb vorliegend unanwendbar. Über den Non-refoulement-Schutz des Artikels 45 AsylG hinausgehend beinhaltet Artikel 14a Absatz 3 ANAG zwar weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 der Folterkonvention), die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können. Die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen setzen indessen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von relevanter Verfolgung oder sonst unmenschlicher Behandlung voraus. Gemäss Praxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 245, Fussnote 272) wird zwar nicht ein eigentlicher Beweis für eine mit Sicherheit zu erwartende schwere Menschenrechtsverletzung verlangt. Vielmehr genügt der Nachweis einer entsprechenden Gefahr; diese Gefahr muss allerdings konkret und ernsthaft sein. Ein Indiz für eine solche Gefahr stellt die allgemeine Menschenrechtssituation dar, wenn sie durch eine dauernde und schwere Verletzung fundamentaler Menschenrechte geprägt ist. Eine konkrete und ernsthafte Gefahr muss aber durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was insbesondere nicht gelingt, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich sind (vgl. Kälin, a. a. O., S. 245 f). Allein mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur christlichen Glaubensgemeinschaft und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die anderen Moslems ist noch keine besondere, individuelle und konkrete Gefährdung oder Verfolgung dargetan, welche über die generelle gegenwärtige Situation dieser