1996 / 23 - 237

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rechtlich beachtlich werden, wenn sie in der geforderten Intensität vorgekommen sind und der Staat dafür die Verantwortung zu tragen hat. In dessen Verantwortungsbereich fallen Handlungen, die er anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz nicht gewährt, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage wäre (vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 223). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anzeichen ersichtlich, dass sich der pakistanische Staat einer solchen Handlung beziehungsweise Unterlassung schuldig gemacht hat. Die angeführten Behelligungen sind daher als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren, sondern die Christen in Pakistan sind vielmehr als Opfer der allgemeinen und landesweiten Instabilität zu sehen.

Jedenfalls sind Christen, welche sich in der Anonymität von städtischen Gebieten aufhalten und sich weder aktiv für ihren Glauben einsetzen noch anderweitig dafür öffentlich eintreten, in der Regel keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt.

Der Sachverhalt erscheint vorliegend rechtsgenüglich abgeklärt zu sein, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFF zwecks erneuten Abklärungen abzuweisen ist. Auf die weiteren Vorbringen zum Asylpunkt und Beweismittelanträge ist ebenfalls nicht einzugehen, weil sie am Beweisergebnis nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht.

4. - Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 AsylG).

Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG).