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religiöse Gruppen oder durch staatliche Organe unter Berücksichtigung der verschärften Gesetzgebung kann bei den Christen in Pakistan nicht von einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat während seiner Befragungen auch nie geltend gemacht, mit den Behörden ernsthafte Probleme gehabt zu haben; einzig die Polizei habe ihm im Jahre 1989, als er auf dem Posten gewesen sei, ihre Hilfe verweigert. Demgegenüber ist jedoch erneut festzuhalten, dass das Christentum eine von der islamischen Lehre anerkannte Minderheit in Pakistan darstellt und von den staatlichen Behörden nicht generell abgelehnt wird. Zudem ist den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung zu entnehmen, dass er mit seinem Entscheid, im Anschluss an den Zusammenstoss vom 1. Juli 1990 mit seinem Freund D. auf den Polizeiposten zu gehen, in der Tat Hilfe und Schutz durch die Polizei erhofft und nicht weitere Behelligungen erwartet hat. Es wäre denn dem Beschwerdeführer auch zuzumuten gewesen, sich mit einer Beschwerde an die übergeordnete gerichtliche Stelle zu wenden, um seinem Schutzersuchen Nachdruck zu verleihen. In diesem Zusammenhang ist im übrigen zu erwähnen, dass die pakistanische Gerichtsbarkeit nicht konsequent der jeweiligen Regierung zudient und nach Kenntnis der Kommission sind die pakistanischen Gerichte sehr auf ihre Unabhängigkeit bedacht. Ferner kann auf Stufe des High Court Bestechung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dem pakistanischen Staat kann vorliegend deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe dem Beschwerdeführer vor asylrechtlich relevanter Verfolgung den nötigen Schutz verwehrt, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung geltend gemacht hat.

In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, er werde mittlerweilen polizeilich gesucht, es bestehe ein "First Information Report" und man habe ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Diese Behauptung ist nicht glaubhaft, hat doch der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens ausser einem Bericht der Polizeistation Sialkot, dessen Inhalt teilweise in erheblichem Widerspruch zu seinen Ausführungen während den Befragungen steht, keinerlei Dokumente eingereicht, welche in substantiierter Weise diese Sachlage belegen könnten. So wäre es nach den Kenntnissen der Kommission für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, zumindest den angeblich bestehenden FIR sowie die Gerichtsvorladung zu beschaffen. Ohne solche Beweismittel sind die Vorbringen als reine Schutzbehauptungen zu werten.

Soweit der Beschwerdeführer nun Übergriffe seitens muslimischer Einwohner geltend macht, ist in asylrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass es sich dabei um Übergriffe seitens privater Dritter handelt. Diese können nur dann asyl-