1996 / 23 - 240

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aufgrund der entsprechenden Gesetzesartikel verurteilt worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein sich nicht exponierender Christ wegen seiner Zugehörigkeit zur religiösen Gemeinschaft verurteilt wird, ist demnach als äusserst gering zu bezeichnen. Es kann nicht alleine aufgrund allgemein erschwerter Lebensbedingungen einer bestimmten Volksgruppe in einem Land auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden.

Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten verschiedentlich aktiv und in der Öffentlichkeit für seinen christlichen Glauben eingesetzt. Er war Leiter einer christlichen Gruppe und deren Hauptprediger. Aufgrund dieser Funktionen war er zweifellos speziell exponiert und hat damit gemäss seinen glaubhaften Aussagen auch den Hass einer radikalen Muslimgruppe auf sich gezogen. Es ist im vorliegenden Fall nicht schlüssig auszumachen, was dieser Umstand für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr bedeuten würde. Immerhin ist der ARK bekannt, dass die allgemeine (auch staatliche) religiöse "Überwachung" vom Grad der individuellen Exponiertheit eines einzelnen Christen abhängig ist. Die Rückkehr in seine angestammte Heimat könnte sich problematisch gestalten und der Beschwerdeführer könnte einer latenten Gefährdung ausgesetzt sein. Wohl besteht nach den Erkenntnissen der Kommission dank der bestehenden Kirchenorganisation in Pakistan für die meisten Christen grundsätzlich eine landesinterne Ausweichmöglichkeit, die sich aber schwieriger gestalten dürfte, da die Christen aufgrund ihrer verschiedenen Konfessionen untereinander weniger solidarisch sind als andere religiöse Minderheiten. Aufgrund seiner leitenden Funktionen im Rahmen der christlichen Gemeinschaft in Pakistan ist eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nicht auszuschliessen, so dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.