1996 / 23 - 235

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Code; PPC) die Verunglimpfung heiliger Personen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Artikel 295-C PPC verbietet ferner die Prophetenlästerung unter Androhung der Todesstrafe. Aufgrund der Artikel 298-B und 298-C PPC sind in der Vergangenheit auch schon Strafverfahren gegen Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft ergangen, wobei festzustellen ist, dass der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen in der Praxis regelmässig nicht ausgeschöpft worden ist oder die Strafen mindestens in vollzugsrechtlicher Hinsicht bislang nicht konsequent verbüsst werden müssen.

Ferner kann dem sinngemässen Vorwurf in der Rechtsmitteleingabe, wonach die pakistanischen Behörden Übergriffe gegenüber der christlichen Minderheit nicht nur billigen, sondern gar schüren würden, in dieser absoluten Form nicht gefolgt werden. So sind der ARK Fälle bekannt, in welchen die Behörden Übergriffe von Privatpersonen gegenüber Christen einhellig verurteilt haben. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass weder bei der Polizei noch bei den Gerichten, welche sich an die im PPC festgehaltenen gesetzlichen Bestimmungen zu halten haben, von einer generellen Voreingenommenheit gegenüber Christen gesprochen werden kann. Diesbezüglich steht fest, dass die Behörden in den meisten Fällen nicht von sich aus Verfahren gegen Christen einleiten, sondern dies auf Anzeige von muslimischen Extremisten hin tun, welche oft aus persönlichen Gründen (Rivalitäten, zivilrechtliche Streitigkeiten, Rachegelüste) Anzeige erstatten. Viele Verfahren werden deshalb in Folge mangelnder Beweise von den Behörden wieder eingestellt. Wohl hat das Urteil des Supreme Court vom 3. Juli 1993 zu einer Häufung von Blasphemie-Klagen untergeordneter Instanzen und Privater gegen Andersgläubige geführt, andererseits verstärkte sich aber die Tendenz der zuständigen, lokalen Gerichte, die zumeist nicht hinreichend fundierten Klagen und Denunziationen zur Beruhigung der radikalen Moslems entgegenzunehmen, aber nicht weiter zu bearbeiten. Die Verfassung selbst gewährt den Minderheiten im Prinzip Schutz und die Regierung verfügt seit dem 7. September 1993 über ein "Ministerium für Minderheiten", welches bereits aktiv geworden ist und festgestellt hat, dass gewisse Gesetze geändert werden müssten. Für eine systematische, asylrechtlich relevante Verfolgung der Christen in Pakistan bestehen demnach keine Anzeichen.

Der Beschwerdeführer gehört unbestrittenermassen der christlichen Glaubensgemeinschaft an. Die von ihm geschilderte und im Beschwerdeverfahren durch zahlreiche Belege untermauerte allgemeine Lage der Christen in Pakistan ist glaubhaft und stimmt mit der Lageeinschätzung der ARK im wesentlichen überein. Auch in Anbetracht der Diskriminierung der Christen durch andere