1996 / 23 - 233

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gen und diese aufgefordert, den Aufenthaltsort der Flüchtigen bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer habe schliesslich nicht versucht, in Pakistan unterzutauchen, da die Moslems eine Gruppe gegründet und sie gesucht hätten. Ferner seien sie letztes Jahr auf dem Posten gewesen, wo man sie - anstatt ihnen zu helfen - weggejagt habe. 

Mit Verfügung vom 4. August 1993 lehnte das BFF das Asylbegehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Artikel 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten.

Mit Eingabe vom 10. September 1993 und Ergänzungen vom 24. September 1993, 17. Januar 1994 sowie 18. Januar 1994 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei von einer Wegweisung abzusehen und allenfalls eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.


Aus den Erwägungen:

3. - Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben geltend, die Christen bildeten heute in Pakistan eine verschwindend kleine Minderheit von etwa 1,5% der Bevölkerung, die zu 97% aus Moslems bestehe. In den 80er Jahren sei der muslimische Fundamentalismus in Pakistan immer stärker geworden und durch die offizielle Einführung der Sharia, des islamischen Rechts, habe der muslimische Druck auf die christliche Minderheit auch eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die Christen würden von Behörden und Gerichten als Menschen zweiter Klasse behandelt. Artikel 295 A, B und C des pakistanischen Strafgesetzbuches bedrohe die Verleumdung des Islams, des Korans sowie des Propheten Mohammed mit dem Tode. Dass dies keine leere Drohung sei, belegten die zahlreichen dokumentierten Fälle, in denen pakistanische Christen wegen ihres Glaubens festgenommen, verurteilt oder gar hingerichtet worden