1996 / 22 - 227

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in der Eingabe nicht explizit bestritten. Dass die Abweisung vom College beziehungsweise die nicht erhaltenen Arbeitsstellen nicht asylrelevant sind, wird ebensowenig bestritten.

d) Das Bundesamt erachtete in seiner Verfügung als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1990 von den pakistanischen Behörden gesucht worden sei. Einerseits habe er trotz Aufforderung des BFF ohne Erklärung keine entsprechende Anzeigeschrift oder Polizeibericht zu den Akten gereicht. Andererseits habe er den Vorfall vor dem BFF auf Mitte Januar 1990 und an der Empfangsstelle im Widerspruch dazu auf Anfang Januar 1991 datiert. Zudem habe er die Werbung für seinen Glauben als einen sehr wichtigen Punkt für die geltend gemachte Anzeige gegen ihn an der Empfangsstelle nicht erwähnt. Schliesslich entspreche das anschliessende Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich die Belegung von Kursen in Faisalabad trotz der Anzeige, nicht demjenigen einer gesuchten Person.

Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe fest, es sei durchaus denkbar, dass vorliegendenfalls kein F.I.R. ausgestellt worden sei. Dies stellt indes keine taugliche Erklärung für das fehlende Einreichen von entsprechenden Dokumenten dar. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des BFF in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die unterschiedlichen Datumsangaben erklärt der Beschwerdeführer sodann mit einem Versehen anlässlich der Empfangsstellenbefragung. Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Schulunterlagen eine Aufenthaltsdauer in Faisalabad bis Ende Januar 1990 ergibt. Somit ist durchaus möglich, dass anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle versehentlich Januar 1991 anstelle von Januar 1990 protokolliert oder irrtümlicherweise ausgesagt worden ist. Dies vermag jedoch nichts am Schluss der Unglaubhaftigkeit der zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Verfolgung zu ändern. Insbesondere wird für das befremdliche Verhalten des Beschwerdeführers, weiterhin trotz angeblicher Verfolgung durch die Behörden für eine bestimmte Zeit Kurse im College belegt zu haben, in der Eingabe an die ARK keine Erklärung geliefert. Kein Widerspruch besteht entgegen der Auffassung des BFF allerdings zwischen der Aussage anlässlich der Bundesbefragung und derjenigen an der Empfangsstelle betreffend Werbung für seinen Glauben am College. Abgesehen davon, dass er nach seinen Angaben nur im persönlichen Gespräch mit zwei befreundeten Kommilitonen diese "auf den rechten Weg" bringen wollte, und dass die Aussagen an der Empfangsstelle wegen des anderweitigen Zwecks dieser Befragung und ihres summarischen Charakters wenig beweiskräftig sind (vgl. EMARK 1993 Nr. 3), hat er bereits an der Empfangsstelle erklärt, dass er